§ 303b StGB. Computersabotage

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1986–11. August 2007]
1§ 303b. Computersabotage.
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
  • 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
  • 2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.

Umfeld von § 303b StGB

§ 303a StGB. Datenveränderung

§ 303b StGB. Computersabotage

§ 303c StGB. Strafantrag