§ 306 StGB. Brandstiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998]
1§ 306. Brandstiftung.
(1) Wer fremde
  • 1. Gebäude oder Hütten,
  • 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • 3. Warenlager oder -vorräte,
  • 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  • 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.