| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
| § 306 |
| § 306. Schwere Brandstiftung | |
| Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt | Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt |
| 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, | 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, |
| 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder | 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder |
| 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. | 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. |