Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 313. Herbeiführen einer Überschwemmung.
(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
2§ 313. 3Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung.
4(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
5(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[1. April 1970, 1. Januar 1975][1. September 1969, 1. April 1970]
§ 313. Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung § 313
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
6§ 313.
7(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
8(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
[1. September 1969, 1. April 1970][1. Januar 1872]
§ 313 § 313
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter einem Jahre zu erkennen.
9§ 313.
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
(2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter einem Jahre zu erkennen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
2. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
3. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 174, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 88, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
6. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
7. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
8. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 88, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.