| [1. April 1970, 1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. April 1970] |
| § 313. Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung | § 313 |
| (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
| (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. |