| [1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. Januar 1975] |
|---|---|
| § 314. Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung | § 314. Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung |
| Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. |
| [1. September 1969, 1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 314. Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung | § 314 |
| Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. | Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. |
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] |
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| § 314 | § 314 |
| Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. | Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. |