§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975–1. April 1998]
1§ 314. 2Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung. Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrlässigkeit herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe und, wenn durch die Überschwemmung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 11, 12 Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 314 StGB. Gemeingefährliche Vergiftung

§ 314a StGB. Tätige Reue