Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 335. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung.
(1) In besonders schweren Fällen wird
  • 1. eine Tat nach
    • a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
    • b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
    mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  • 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  • 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  • 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
2§ 335. Unterlassen der Diensthandlung. Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
3§ 335. In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im Urtheile das Empfangene oder der Werth desselben für dem Staate verfallen zu erklären.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 9, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 187, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.