Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 338. Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall.
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) [1] In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. [2] § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
2§ 338. (weggefallen)
3§ 338. Ein Religionsdiener oder Personenstandsbeamter, welcher, wissend, daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 12, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 30, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.