Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 339. Rechtsbeugung. Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zu Gunsten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
2§ 339. (weggefallen)
3§ 339.
(1) Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 13, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
2. 15. Juni 1943: Artt. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.
3. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.