Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 340. Körperverletzung im Amt.
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2[2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3(2) Der Versuch ist strafbar.
4(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
[1. April 1998][1. Dezember 1994]
§ 340. Körperverletzung im Amt § 340. Körperverletzung im Amt
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) [1] Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Bei besonders schwerer Körperverletzung in den Fällen des § 225 Abs.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [3] In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
5§ 340. Körperverletzung im Amt.
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 6[2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
7(2) [1] Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Bei besonders schwerer Körperverletzung in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [3] In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
[1. Dezember 1994][1. Januar 1975]
§ 340. Körperverletzung im Amt § 340. Körperverletzung im Amt
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) [1] Bei gefährlicher Körperverletzung (§ 223a) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [2] Bei besonders schwerer Körperverletzung in den Fällen des § 225 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. [3] In den Fällen des § 225 Abs. 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
8§ 340. Körperverletzung im Amt.
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 340. Körperverletzung im Amt § 340
(1) [1] Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.
9§ 340.
(1) 10[1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 11[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
(2) 12[1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 13[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein.
[1. September 1969][20. März 1876]
§ 340 § 340
(1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. (1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
(2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ein. (2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
14§ 340.
(1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 15[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden.
(2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 340 § 340
(1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. (1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
(2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. (2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
16§ 340.
(1) [1] Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
(2) [1] Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 189, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 93 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 93 Buchst. b, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
5. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 189, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. a, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
7. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 21 Buchst. b, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
8. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 189, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
10. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
11. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
12. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
13. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
14. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
15. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
16. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.