§ 344 StGB. Verfolgung Unschuldiger

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 344. Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachtheile einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung beantragt oder beschließt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.

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