§ 358 StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Dezember 1997][20. August 1997]
§ 358. Nebenfolgen § 358. Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
[20. August 1997–24. Dezember 1997]
1§ 358. Nebenfolgen. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 14, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.