§ 41 StGB. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017][22. September 1992]
§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe § 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
[1] Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. [2] (weggefallen) [1] Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
[22. September 1992–1. Juli 2017]
1§ 41. Geldstrafe neben Freiheitsstrafe. [1] Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.

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