(1) Handelt jemand
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1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
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2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
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3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.