§ 64 StGB. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[15. Juni 1943–1. Januar 1975]
1§ 64. Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urtheils zulässig.
Anmerkungen:
1. 15. Juni 1943: Artt. 3, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943.

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