§ 65 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. September 1896–1. Januar 1975]
1§ 65.
(1) [1] Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt. [2] Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen Befugniß auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu stellen.
(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
Anmerkungen:
1. 7. September 1896: Art. 34 Nr. III des Gesetzes vom 18. August 1896, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.