Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 67e. Überprüfung.
(1) 2[1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
  • - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
  • 3- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
  • 4- in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) 5[1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 6[2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
[1. Juni 2013][20. Juli 2007]
§ 67e. Überprüfung § 67e. Überprüfung
(1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
- in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, - in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
- in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate. - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. (4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
7§ 67e. Überprüfung.
(1) 8[1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
  • - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
  • 9- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
  • - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) 10[1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 11[2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
[20. Juli 2007][1. Januar 1975]
§ 67e. Überprüfung § 67e. Überprüfung
(1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (1) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
- in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, - in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
- in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre. - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist. (3) [1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem. (4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
12§ 67e. Überprüfung.
(1) 13[1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
  • - in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
  • 14- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
  • - in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) 15[1] Das Gericht kann die Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) [1] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
5. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
7. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
8. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
9. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
10. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
11. 20. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
12. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
13. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
14. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 I Nr. 9, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
15. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 28 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.