| [1. September 1969, 1. April 1970] | [5. August 1969/6. August 1969] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn |
| 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
| 4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
| (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [5. August 1969/6. August 1969] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
| 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
| (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Oktober 1953] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
| 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
| (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1934] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
| 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. |
| (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [1. Januar 1934] | [16. Februar 1924] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. | (2) Die |
| (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [16. Februar 1924] | [7. Dezember 1923] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [7. Dezember 1923] | [20. Oktober 1923] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [20. Oktober 1923] | [1. Mai 1923] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [1. Mai 1923] | [1. Januar 1922] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [1. Januar 1922] | [20. März 1876] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |
| [20. März 1876] | [1. Januar 1872] |
|---|---|
| § 70 | § 70 |
| (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn | (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn |
| 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; | 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; |
| 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; | 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; |
| 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; | 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; |
| 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; | 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren; |
| 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; | 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren; |
| 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren. | 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren. |
| (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. | (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. |