Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871

1§ 70. Anordnung des Berufsverbots.
(1) 2[1] Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. [2] Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) 3[1] War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. [2] Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) [1] Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. [2] In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. [3] Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
4§ 70.
5(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
  • 1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren.
6(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 7[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
8(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. September 1969, 1. April 1970][5. August 1969/6. August 1969]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Deutsche Mark oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder wegen einer Übertretung auf Freiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
9§ 70.
10(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn
  • 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
11(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 12[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
13(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[5. August 1969/6. August 1969][26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht in § 66 Abs. 2 genannt sind, verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
14§ 70.
15(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 161. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 172. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 183. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 194. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 205. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 216. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
22(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 23[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
24(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Oktober 1953]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
25§ 70.
26(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 271. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 282. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 293. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 304. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 315. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
32(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. 33[2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
34(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. Oktober 1953][1. Januar 1934]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
35§ 70.
36(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
37(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
38(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. Januar 1934][16. Februar 1924]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) [1] Die Vollstreckung einer rechtskräftig angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung verjährt in zehn Jahren. [2] Ist die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. (2) Die
(3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
39§ 70.
40(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
  • 4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[16. Februar 1924][7. Dezember 1923]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in fünfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängnis von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängnis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
41§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 422. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 433. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 444. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 455. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 466. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[7. Dezember 1923][20. Oktober 1923]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
47§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 482. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 493. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 504. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 515. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 526. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[20. Oktober 1923][1. Mai 1923]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
53§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 542. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 553. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 564. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 575. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 586. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. Mai 1923][1. Januar 1922]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
59§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 602. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 613. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 624. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 635. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 646. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[1. Januar 1922][20. März 1876]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als eintausendfünfhundert bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
65§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 662. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 673. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 684. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 695. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 706. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
[20. März 1876][1. Januar 1872]
§ 70 § 70
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren; 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
2. auf Zuchthaus oder Festungshaft von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren; 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft von fünf bis zu zehn Jahren oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren; 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als sechstausend Mark erkannt ist, in zehn Jahren; 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;
5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als einhundertfunfzig bis zu sechstausend Mark erkannt ist, in fünf Jahren; 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;
6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark erkannt ist, in zwei Jahren. 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
71§ 70.
(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
  • 1. auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, in dreißig Jahren;
  • 2. auf Zuchthaus von mehr als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;
  • 3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf Festungshaft oder Gefängniß von mehr als fünf Jahren erkannt ist, in funfzehn Jahren;
  • 4. auf Festungshaft oder Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als zweitausend Thalern erkannt ist, in zehn Jahren;
  • 5. auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt ist, in fünf Jahren;
  • 6. auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu funfzig Thalern erkannt ist, in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 35 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 35 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
5. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. a, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Artt. 2 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
6. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
7. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 26 Buchst. b, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
8. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
9. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
10. 5. August 1969/6. August 1969: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 4. August 1969.
11. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
12. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
13. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
14. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
15. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
16. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
17. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
18. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
19. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
20. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
21. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.
22. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
23. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
24. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
25. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
26. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
27. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. d, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
28. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
29. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
30. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
31. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
32. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
33. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
34. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
35. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
36. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
37. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
38. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 8, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
39. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
40. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
41. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
42. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
43. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
44. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
45. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 4, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.
46. 7. Dezember 1923: Artt. I Nr. 4, VIII Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1923.
47. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
48. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
49. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
50. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
51. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 5, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.
52. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 5, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.
53. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
54. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
55. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
56. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
57. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
58. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 3 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
59. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
60. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
61. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
62. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
63. 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.
64. 1. Januar 1922: §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1921.
65. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
66. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
67. 20. März 1876: Art I des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
68. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
69. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
70. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
71. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.