§ 71 StGB. Selbständige Anordnung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934–1. Januar 1975]
1§ 71. Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die der anderen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 9, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.