§ 76 StGB. Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017][22. September 1992]
§ 76. Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes § 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen. Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
[22. September 1992–1. Juli 2017]
1§ 76. Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes. Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 10, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.

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