§ 78 StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Februar 1924–1. April 1970]
1§ 78.
(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf jede gesondert zu erkennen.
(2) [1] Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten. [2] Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen; die Gesamtdauer mehrerer zusammentreffender Haftstrafen darf drei Monate nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.