§ 89 StGB. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 1933][28. Juli 1893]
§ 89 § 89
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] (weggefallen) (1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. (2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
[28. Juli 1893–1. Juni 1933]
1§ 89.
(1) [1] Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
(2) Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 28. Juli 1893: § 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1893, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.

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