§ 224 StPO. Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 224. 2Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin.
(1) [1] Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. [2] Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. [3] Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 72, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.