§ 5 TKG. Medien der Veröffentlichung

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[24. Februar 2007][26. Juni 2004]
§ 5. Medien der Veröffentlichung § 5. Medien der Veröffentlichung
[1] Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. [2] Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen. [1] Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. [2] Im Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.
[26. Juni 2004–24. Februar 2007]
1§ 5. Medien der Veröffentlichung. [1] Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. [2] Im Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.
Anmerkungen:
1. 26. Juni 2004: § 152 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2004.

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§ 5 TKG. Medien der Veröffentlichung

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