§ 77p TKG. Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004
[10. November 2016]
1§ 77p. Genehmigungsfristen für Bauarbeiten. [1] Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. [2] Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. [3] Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 10. November 2016: Artt. 1 Nr. 15, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016.

Umfeld von § 77p

§ 77o TKG. Verordnungsermächtigungen

§ 77p TKG. Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

§ 77q TKG. Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau