§ 5 TzBfG. Benachteiligungsverbot

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) vom 21. Dezember 2000
[1. Januar 2001]
1§ 5. Benachteiligungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2001: Artt. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000.

Umfeld von § 5 TzBfG

§ 4 TzBfG. Verbot der Diskriminierung

§ 5 TzBfG. Benachteiligungsverbot

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