1§ 109. Strafantrag. In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
| [13. September 2003] | [1. Juli 1985] |
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| § 109. Strafantrag | § 109. Strafantrag |
| In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. | In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
2§ 109. Strafantrag. In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
| [1. Juli 1985] | [1. Januar 1975] |
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| § 109. Strafantrag | § 109. Strafantrag |
| In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. | Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
3§ 109. Strafantrag. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
| [1. Januar 1975] | [1. Januar 1966] |
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| § 109. Strafantrag | § 109. Strafantrag |
| Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. | [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden. |
4§ 109. Strafantrag. [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.