Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965

1§ 109. Strafantrag. In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

[13. September 2003][1. Juli 1985]
§ 109. Strafantrag § 109. Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

2§ 109. Strafantrag. In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

[1. Juli 1985][1. Januar 1975]
§ 109. Strafantrag § 109. Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

3§ 109. Strafantrag. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

[1. Januar 1975][1. Januar 1966]
§ 109. Strafantrag § 109. Strafantrag
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.

4§ 109. Strafantrag. [1] Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. [2] Der Antrag kann zurückgenommen werden.

Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 39, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 12, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
3. 1. Januar 1975: Artt. 144 Nr. 2, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.