§ 111 UrhG. Bekanntgabe der Verurteilung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][1. Juli 1985]
§ 111. Bekanntgabe der Verurteilung § 111. Bekanntgabe der Verurteilung
[1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. [1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
[1. Juli 1985–13. September 2003]
1§ 111. Bekanntgabe der Verurteilung. [1] Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108a auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. [2] Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 14, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.

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