§ 20b UrhG. Weitersendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[7. Juni 2021]
1§ 20b. 2Weitersendung.
3(1) [1] Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. [2] Dies gilt nicht für
  • 1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,
  • 2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.
4(1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet.
5(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.
(2) 6[1] Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. [2] Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. 7[3] Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. 8[4] Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1998.
2. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
3. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
4. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
5. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
6. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
7. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.
8. 7. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 5 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021.