§ 22 UrhG. Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][1. Januar 1966]
§ 22. Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung § 22. Recht der Wiedergabe von Funksendungen
[1] Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. [2] § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. [1] Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. [2] § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
[1. Januar 1966–13. September 2003]
1§ 22. Recht der Wiedergabe von Funksendungen. [1] Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. [2] § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

Umfeld von § 22 UrhG

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