§ 27 UrhG. Vergütung für Vermietung und Verleihen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 1973–30. Juni 1995]
1§ 27. Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken.
(1) [1] Für das Vermieten oder Verleihen von Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Schallplattensammlung oder Sammlung anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder verliehen werden. [2] Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Werk ausschließlich zum Zweck des Vermietens oder Verleihens erschienen ist oder die Vervielfältigungsstücke im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck verliehen werden, sie bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu benutzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1973: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 1972.

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