§ 52 UrhG. Öffentliche Wiedergabe

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. März 2018]
1§ 52. Öffentliche Wiedergabe.
(1) 2[1] Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrages oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. [2] Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 3[3] Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege sowie der Gefangenenbetreuung, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.4 [4] Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) [1] Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. [2] Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
5(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 6, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.
2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
3. 1. März 2018: Artt. 1 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 1. September 2017.
4. § 52 Absatz 1 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (Bundesgesetzbl. I Seite 1137) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Vergütungspflicht für Veranstaltungen der Gefangenenbetreuung entfällt.
5. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

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