§ 56 UrhG. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[13. September 2003][1. Januar 1966]
§ 56. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben § 56. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen. (1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen. (2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich zu löschen.
[1. Januar 1966–13. September 2003]
1§ 56. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe.
(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind unverzüglich zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.

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