Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965

1§ 79. Nutzungsrechte.

(1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. 2[2] Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.

[1. Januar 2008][13. September 2003]
§ 79. Nutzungsrechte § 79. Nutzungsrechte
(1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [2] Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden. (2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [2] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

3§ 79. Nutzungsrechte.

(1) [1] Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. [2] § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) [1] Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [2] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 32 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

4§ 79. Ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen ihre Benutzung gestatten darf.

Anmerkungen:
1. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007.
3. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 25, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
4. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.