§ 85 UrhG. Verwertungsrechte

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Januar 2008][13. September 2003]
§ 85. Verwertungsrechte § 85. Verwertungsrechte
(1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers. (1) [1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. (2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden. (4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
[13. September 2003–1. Januar 2008]
1§ 85. 2Verwertungsrechte.
(1) 3[1] Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. [2] Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. [3] Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
4(2) [1] Das Recht ist übertragbar. [2] Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. [3] § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
5(3) [1] Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. [2] Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. [3] Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. [4] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
6(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. a, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
3. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
4. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. c, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
5. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. d, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.
6. 13. September 2003: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. e, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. September 2003.

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