§ 87 UrhG. Sendeunternehmen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965
[1. Juli 1995][30. Juni 1995]
§ 87 § 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden, 1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen. 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
[30. Juni 1995–1. Juli 1995]
1§ 87.
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
  • 1. seine Funksendung weiterzusenden,
  • 22. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
  • 33. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) [1] Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. [2] Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
4(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 143 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1965.
2. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
3. 30. Juni 1995: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995.
4. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 10, 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1985.

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