§ 124a VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1997–1. Januar 2002]
1§ 124a.
(1) [1] Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. [2] Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. [3] Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. [5] Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(2) [1] Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Das Oberverwaltungsgericht kann von einer Begründung absehen, wenn dem Antrag stattgegeben wird oder wenn er einstimmig abgelehnt wird. [3] Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. [4] Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(3) [1] Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. [2] Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. [3] Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. [4] Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). [5] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1 Nr. 21, 11 des Gesetzes vom 1. November 1996.

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