§ 133 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 133. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß
  • 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  • 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
  • 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
  • 4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
  • 5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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