§ 20 VwVfG. Ausgeschlossene Personen

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[22. Dezember 2018]
1§ 20. Ausgeschlossene Personen.
(1) [1] In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
  • 1. wer selbst Beteiligter ist;
  • 2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
  • 3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
  • 4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
  • 5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
  • 6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
[2] Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. [3] Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) [1] Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. [2] Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. [3] Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. [4] Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) [1] Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
  • 21. der Verlobte,
  • 2. der Ehegatte,
  • 32a. der Lebenspartner,
  • 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • 4. Geschwister,
  • 5. Kinder der Geschwister,
  • 6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • 46a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • 7. Geschwister der Eltern,
  • 58. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
6[2] Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  • 1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
  • 71a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • 2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  • 3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
2. 22. Dezember 2018: Artt. 7, 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018.
3. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
4. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.
5. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. a Halbs. 1, Halbs. 2, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
6. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 4 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
7. 7. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013.