§ 17 WEG. Entziehung des Wohnungseigentums

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 17. Entziehung des Wohnungseigentums.
2(1) 3[1] Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. 4[2] (weggefallen)
5(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.
6(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
7(4) [1] Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. [2] Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 9, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
4. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
5. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
6. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, Buchst. d, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
7. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. e, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

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