§ 33 WEG. Inhalt des Dauerwohnrechts

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951]
1§ 33. Inhalt des Dauerwohnrechts.
(1) [1] Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. [2] Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
  • 1. Art und Umfang der Nutzungen;
  • 2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
  • 3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
  • 4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
  • 5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.