Bundessozialgericht
Grundsicherung für Arbeitsuchende – frühzeitiger Antrag auf Arbeitslosengeld II für die Zeit nach Haftentlassung – Unzulässigkeit der Antragsrücknahme oder -verschiebung im Hinblick auf den Bezug von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung – Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

BSG, Urteil vom 24. 4. 2015 – B 4 AS 22/14 R (lexetius.com/2015,1898)

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Juni 2012 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
[1] Tatbestand: Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 5. bis 30. 9. 2009.
[2] Der alleinstehende Kläger war von September 2008 bis September 2009 inhaftiert. Ausweislich des Entlassungsscheins der JVA wurde er am 4. 9. 2009 – entsprechend Art 18 Abs 1 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz [BayStVollzG]) – im Verlaufe des Vormittags aus der Haft entlassen. Dabei wurde ihm nach Art 51 Abs 1 BayStVollzG ua ein Überbrückungsgeld zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts für die ersten vier Wochen nach der Entlassung in Höhe von 1017,98 Euro ausgezahlt. Durch ein von ihm auf den 5. 8. 2009 datiertes Schreiben beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "ab dem Tag der Haftentlassung" bei dem Beklagten. Durch Bescheid vom 23. 9. 2009 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für den Monat September 2009 unter Hinweis auf die mangelnde Hilfebedürftigkeit aufgrund des gewährten Überbrückungsgeldes als Einkommen ab. Für die Zeit ab dem 1. 10. 2009 bewilligte er durch Bescheid vom 5. 10. 2009 Alg II. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe das Überbrückungsgeld zur Begleichung eines Teils der sich auf 3027,52 Euro belaufenden Kosten für das Strafverfahren verwendet, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. 5. 2010 zurück.
[3] Mit seiner Klage hiergegen ist der Kläger vor dem SG München erfolglos geblieben (Urteil vom 27. 6. 2012). Das Bayerische LSG hat seiner Berufung stattgegeben. Es hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 5. bis 30. 9. 2009 Alg II in Höhe von 767 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe der Kläger im Berufungsverfahren keinen Nachweis des Verbrauchs des Überbrückungsgeldes vor dem streitigen Zeitraum durch Verwendung der Leistung zur Tilgung der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten erbringen können. Auf Nachfrage des LSG habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, erstmals im Oktober 2009 seien 5 Euro zur Begleichung der klägerischen Schuld eingegangen. Letztlich könne es jedoch dahinstehen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum noch über das Überbrückungsgeld im Sinne bereiter Mittel verfügt habe. Bei dem Überbrückungsgeld handele es sich vorliegend um bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigendes Vermögen. Die Überbrückungsleistung sei vor der Antragstellung zugeflossen. Der Kläger sei so zu stellen, als habe er den Antrag aus August 2009 vor der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 23. 9. 2009 wirksam zurückgenommen und erst ab dem 5. 9. 2009 – wie im Klageverfahren vorgebracht – Alg II beantragt. Der Beklagte habe seine Verpflichtung verletzt, den Kläger "spontan" über die beste Gestaltungsmöglichkeit seines Leistungsverhältnisses im Sinne der Antragsrücknahme und späteren Antragstellung zu beraten. Aufgrund der unterlassenen Beratung sei das Überbrückungsgeld zu Lasten des Klägers nach der Zuflusstheorie als Einkommen zu bewerten gewesen (Urteil vom 27. 2. 2014).
[4] Mit der vom LSG zugelassenen Revision hat der Beklagte vorgebracht, dass eine Antragsrücknahme dann nicht möglich sei, wenn dadurch materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzungen verändert werden sollten. Funktion der Gestaltungsmöglichkeiten des SGB II sei die Vermeidung, nicht jedoch die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit. Insoweit bestehe keine Dispositionsfreiheit des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Folgen seiner Antragstellung.
[5] Der Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. 2. 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 27. 6. 2012 zurückzuweisen.
[6] Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[7] Er hält die Ausführungen des Bayerischen LSG für zutreffend.
[8] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.
[9] Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg II für den Zeitraum vom 5. bis 30. 9. 2009. Er war nicht hilfebedürftig, denn er konnte seinen Bedarf aus dem ihm am Tag der Haftentlassung am 4. 9. 2009 ausgezahlten Überbrückungsgeld vollständig decken. Insoweit handelt es sich um bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des Grundsicherungsrechts und nicht um berücksichtigungsfreies Vermögen.
[10] 1. Streitgegenstand ist die durch Bescheid des Beklagten vom 23. 9. 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. 5. 2010 erfolgte Ablehnung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 5. bis 30. 9. 2009. Der Kläger hat mit seinem Antrag im Berufungsverfahren den Beginn des streitigen Zeitraums zulässigerweise auf den Tag nach der Haftentlassung bestimmt. Insoweit unterliegt es seiner Disposition, ab welchem Zeitpunkt er im Klageverfahren Alg II erstreiten will.
[11] 2. Die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz] vom 20. 4. 2007, BGBl I 554) erfüllt der Kläger nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG). Er hat jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Alg II im Zeitraum vom 5. bis 30. 9. 2009. Er war nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003, BGBl I 2954), wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Dies war vorliegend im Monat September 2009 jedoch der Fall. Der Lebensunterhalt des Klägers war im streitigen Zeitraum durch das bei der Haftentlassung am 4. 9. 2009 ausgezahlte Überbrückungsgeld in Höhe von 1017,98 Euro gewährleistet.
[12] a) Mit dem Überbrückungsgeld ist der Bedarf des Klägers nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) zwischen dem 5. und dem 30. 9. 2009 vollständig gedeckt worden. Der Kläger hatte einen monatlichen Unterkunftsbedarf von 532,81 Euro und als Alleinstehender Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 359 Euro monatlich (Regelleistungsstufe 1 zum 1. 7. 2009, Bekanntmachung des BMAS nach § 20 Abs 4 S 3 SGB II vom 17. 6. 2009, BGBl I 1342), zusammen 891,81 Euro. Ein Hinweis auf Mehrbedarfe oder anderweitig ungedeckte Bedarfe ergibt sich aus den Feststellungen des LSG nicht. Dem so bemessenen Bedarf ist nach § 9 Abs 1 SGB II das Überbrückungsgeld in Höhe von 1017,98 Euro abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge anteilig für den Zeitraum vom 5. bis 30. 9. 2009 als Einkommen gegenüberzustellen. Das Überbrückungsgeld überstieg den Bedarf des Klägers insoweit.
[13] Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), die der Kläger nicht angegriffen hat, stand ihm das Überbrückungsgeld im streitigen Zeitraum auch als bereites Mittel zur Verfügung. Die im Verlaufe des Klageverfahrens behauptete Verwendung zur Begleichung der "Schulden" aus dem Strafverfahren ist nach den Feststellungen des LSG nicht erfolgt.
[14] b) Eine Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes bei der Berechnung des Alg II scheidet auch nicht deswegen aus, weil es vorliegend nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II (idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [Kommunales Optionsgesetz] vom 30. 7. 2004, BGBl I 2014 mWv 1. 1. 2005) zu qualifizieren ist, sondern als Vermögen, das wegen der Unterschreitung der "Freibetragsgrenzen" des § 12 SGB II (idF des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. 4. 2007, BGBl I 554) außer Betracht gelassen werden müsste.
[15] aa) Das Überbrückungsgeld ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II. Es ist dem Kläger nach der Antragstellung im August 2009, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II, bei der Haftentlassung am 4. 9. 2009 zugeflossen. Nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie siehe BSG vom 30. 7. 2008 – B 14/11b AS 17/07 R – RdNr 20 ff; siehe auch BSG vom 30. 9. 2008 – B 4 AS 29/07 RBSGE 101, 291 = SozR 4—4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG vom 6. 10. 2011 – B 14 AS 94/10 R – SozR 4—4200 § 11 Nr 46 RdNr 18).
[16] bb) An der Maßgeblichkeit des zuvor dargelegten Differenzierungskriteriums zwischen Einkommen und Vermögen ist auch für das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG – hier in der Umsetzung durch § 51 BayStVollzG – festzuhalten. Der erkennende Senat folgt insoweit dem 14. Senat des BSG (BSG vom 28. 10. 2014 – B 14 AS 36/13 R – RdNr 34, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—4200 § 37 Nr 7 vorgesehen, unter Hinweis auf BSG vom 22. 8. 2013 – B 14 AS 78/12 R – SozR 4—4200 § 11 Nr 63 RdNr 34 mwN). Denn vor der Haftentlassung und Auszahlung durch die Justizverwaltung kann der Gefangene über das Überbrückungsgeld nicht frei verfügen; das Überbrückungsgeld-Konto ist nicht einem Sparbuch vergleichbar, auf dem mit bereits erlangten Einkünften von dem Gefangenen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde (vgl dazu bereits BSG vom 22. 8. 2013 – B 14 AS 78/12 R – SozR 4—4200 § 11 Nr 63 RdNr 28 bis 30 mwN; BSG vom 28. 10. 2014 – B 14 AS 36/13 R – RdNr 35, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—4200 § 37 Nr 7 vorgesehen; siehe zur ausnahmsweise vorherigen Inanspruchnahme nach "Gestattung" durch die Justizverwaltung nach § 51 Abs 3 StVollzG, Arloth, StVollzG, 3. Aufl 2011, § 51 RdNr 10). Die Höhe des Überbrückungsgeldes setzt die Justizverwaltung fest. Sie soll nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 51 StVollzG (BGBl I 1976, 581, 2088 und BGBl I 1977, 436) das "Vierfache des Regelsatzes nach dem BSHG" nicht unterschreiten, aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann ein höherer Betrag festgesetzt werden (abgedruckt zB von Däubler/Galli in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl 2012, bei § 51). Das Überbrückungsgeld soll ein gewisses "Polster" bilden, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in das normale Leben zu erleichtern (Däubler/Galli, aaO, § 51 RdNr 1), weswegen es auch dem Pfändungsschutz unterliegt (§ 51 Abs 4 S 1 StVollzG). Inwieweit diese Beurteilung auch für das Eigengeld und/oder Hausgeld gilt, das dem Kläger am Tag der Entlassung ebenfalls ausgezahlt worden ist, kann hier dahinstehen, denn er konnte seinen Bedarf bereits allein aus dem Überbrückungsgeld decken.
[17] cc) Darauf, dass der Kläger einen Teil des Entlassungstages noch inhaftiert war, kommt es für die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen hier nicht streitentscheidend an. Es kann auch offen bleiben, ob er den gesamten Tag der Haftentlassung vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 1, 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vom 20. 7. 2006, BGBl I 1706) betroffen war. Nach dieser Regelung ist zwar der in einer Einrichtung – und dem gleichgesetzt in einer JVA – Untergebrachte von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Unabhängig davon entfaltet der Antrag im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen jedoch weiterhin Wirkung (vgl hierzu BSG vom 28. 10. 2014 – B 14 AS 36/13 R – RdNr 20, 26, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—4200 § 37 Nr 7 vorgesehen). Dies ist gleichsam die Kehrseite der Freiheit, über den Antragszeitpunkt disponieren und damit nach dem bis zum 31. 12. 2010 geltenden Recht dem Antrag auch leistungsrechtliche Wirkungen etwa im Hinblick auf die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen innerhalb eines Monats beigeben zu können (vgl hierzu auch BT-Drucks 17/3404, S 114 zu § 37). Der Antrag setzt als "Türöffner" das Verwaltungsverfahren in Gang. Ab diesem Zeitpunkt hat der Leistungsträger die Verpflichtung, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung zu prüfen und auf deren Grundlage – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls – zu bescheiden (BSG vom 30. 9. 2008 – B 4 AS 29/07 RBSGE 101, 291 = SozR 4—4200 § 11 Nr 15, RdNr 30; siehe auch BSG vom 22. 3. 2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4—4200 § 22 Nr 38 RdNr 14; BSG vom 18. 1. 2011 – B 4 AS 99/10 R – SozR 4—4200 § 37 Nr 5 RdNr 17); ggf ist der Anspruch ganz oder teilweise zu verneinen, beispielsweise weil der Antragsteller von Leistungen ausgeschlossen ist oder er seinen Bedarf durch nach dem Zeitpunkt der Antragstellung zugeflossenes Einkommen decken kann.
[18] dd) Der Senat hat im Rahmen der revisionsrechtlichen Prüfung auch keine Zweifel daran, dass der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag die Leistungen ab dem Tag der Haftentlassung begehrt hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung des in dieser Sache vom LSG festgestellten Antragsschreibens in Verbindung mit den damit zusammenhängenden Umständen (vgl zur Auslegung einer Willenserklärung durch das Revisionsgericht: BSG vom 2. 4. 2014 – B 4 AS 29/13 RBSGE 115, 225 = SozR 4—4200 § 37 Nr 6, RdNr 16; BSG vom 11. 9. 2001 – B 2 U 41/00 R – SozR 3—2200 § 1150 Nr 5, juris RdNr 24; BSG vom 24. 11. 1976 – 1 RA 151/75BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr 24, juris RdNr 13; BSG vom 24. 10. 1975 – 5 RJ 84/75 – SozR 1500 § 163 Nr 2, juris RdNr 25).
[19] Bei dem Antrag handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige, öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die – sofern das Sozialrecht keine speziellen Regelungen trifft – die Vorschriften des BGB, insbesondere § 133 BGB, Anwendung finden (BSG vom 17. 7. 1990 – 12 RK 10/89 – SozR 3—1200 § 16 Nr 2 mwN, juris RdNr 20). Maßgebend für die Auslegung eines Antrags ist daher – unter Berücksichtigung aller Umstände – der erkennbare wirkliche Wille des Antragstellers (BSG vom 2. 4. 2014 – B 4 AS 29/13 RBSGE 115, 225 = SozR 4—4200 § 37 Nr 6, RdNr 16, unter Hinweis auf BSG vom 1. 4. 1981 – 9 RV 49/80 – SozR 3100 § 48 Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 23. 2. 1973 – 3 RK 44/71BSGE 35, 220, 221 = SozR Nr 2 zu § 173a RVO, juris RdNr 18). Die Auslegung selbst hat nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen (vgl BSG vom 6. 5. 2010 – B 14 AS 3/09 R – SozR 4—4200 § 28 Nr 3 RdNr 14). Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG vom 11. 9. 2001 – B 2 U 41/00 R – SozR 3—2200 § 1150 Nr 5, juris RdNr 24; BSG vom 1. 4. 1981 – 9 RV 49/80 – SozR 3100 § 48 Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 15. 11. 1979 – 7 RAr 75/78BSGE 49, 114 = SozR 4100 § 100 Nr 5, juris RdNr 13).
[20] Im vorliegenden Fall spricht gegen eine Auslegung des Antrags des Klägers in dem Sinne, dass er mit "Tag der Haftentlassung" den Tag "nach der Haftentlassung" gemeint haben könnte, bereits der klare Wortlaut seines Begehrens. Abgesehen davon passt sich eine derartige Wirksamkeitsbestimmung auch in die tatsächlichen Umstände, die Gegebenheiten bei der Haftentlassung, ein. Denn diese soll, wie zuvor bereits dargelegt, im Verlaufe des Vormittags erfolgen, sodass für den weiteren Verlauf des Tages, den folgenden Abend sowie die Nacht Leistungen zur Existenzsicherung benötigt werden – soweit nicht der Hilfebedarf aus eigener Kraft gedeckt werden kann. Es entspricht mithin der Meistbegünstigung, wenn der Hilfebedürftige zum frühestmöglichen Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Verständnis des Antrags im Sinne des Wirksamwerdens erst nach dem Tag der Haftentlassung zu einer anderen materiell-rechtlichen Rechtslage führen würde, denn zu erforschen ist der Wille des Leistungsberechtigten, der zunächst einmal unabhängig davon ist, ob er seinen Anspruch auch durchsetzen kann.
[21] ee) Auch eine Antragsrücknahme nur für den Tag der Haftentlassung oder eine nachträgliche Beschränkung des Leistungsantrags aus August 2009 auf die Zeit ab dem 5. 9. 2009, führt nicht dazu, das Überbrückungsgeld als Vermögen zu qualifizieren. Zwar wäre das Überbrückungsgeld dann vor der vom Kläger erklärten Wirksamkeit des Antrags zugeflossen. Eine derartige nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft. Dies ist hier nicht der Fall.
[22] Die gewählte Gestaltung bewirkt – zumindest wenn sie innerhalb des Antragsmonats erfolgt – einen im Grundsicherungsrecht unzulässigen nachträglichen Eingriff in die materiell-rechtliche Rechtslage. Als einseitiges Recht ist es dem Antragsteller zwar unbenommen, durch die Antragstellung den Leistungsbeginn zu bestimmen (vgl hierzu BSG vom 28. 10. 2014 – B 14 AS 36/13 R – RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—4200 § 37 Nr 7 vorgesehen). Die Zulässigkeit dessen folgt bereits aus dem gesetzlichen Antragsgrundsatz und -erfordernis. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht ohne Rücksicht auf ein konkretes Leistungsbegehren erbracht. Der Staat ist zwar verpflichtet, die Existenz eines jeden Grundrechtsträgers zu gewährleisten (BVerfG vom 9. 2. 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09BVerfGE 125, 175 = SozR 4—4200 § 20 Nr 12, RdNr 137). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dürfen einem Hilfebedürftigen jedoch nicht aufgezwungen werden. Denn mit der Erbringung dieser Leistungen sind nicht nur Rechte, sondern ebenso Pflichten für den Leistungsempfänger verbunden. Er unterwirft sich mit deren Bezug auch dem System des Förderns und Forderns sowie der materiell-rechtlichen Rechtslage zur Entscheidung über den von ihm geltend gemachten Anspruch. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Leistungen und den damit verbundenen Eintritt in den Pflichtenkreis des SGB II bleibt daher zwar dem Antragsteller vorbehalten, der dabei grundsätzlich auch über den Beginn der Leistungsinanspruchnahme bestimmen kann. Ebenso steht es ihm grundsätzlich frei seinen Antrag zurückzunehmen, um nicht dem Regime des SGB II zu unterfallen (vgl hierzu im Rentenrecht: BSG vom 6. 2. 1991 – 13/5 RJ 18/89BSGE 68, 144 = SozR 3—1200 § 53 Nr 1, SozR 3—1200 § 16 Nr 3, juris RdNr 24; im Arbeitsförderungsrecht: BSG vom 16. 9. 1998 – B 11 AL 17/98 R – juris RdNr 21 mwN; BSG vom 17. 4. 1986 – 7 RAr 81/84BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11; BSG vom 5. 8. 1999 – B 7 AL 38/98 R – SozR 3—4100 § 110 Nr 2, juris RdNr 30).
[23] Der rechtlich zulässigen Disposition des Antragstellers unterfällt hingegen nicht die nachträgliche Beschränkung des einmal gestellten Antrags, wenn dadurch die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb des Antragsmonats zugunsten des Antragstellers verändert werden sollen (so wohl auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 37 RdNr 30; siehe darüber hinaus zur Begründung des Verteilzeitraumes über den Ablauf des Bewilligungszeitraumes hinaus und nach erneuter Antragstellung: BSG vom 30. 9. 2008 – B 4 AS 29/07 RBSGE 101, 291 = SozR 4—4200 § 11 Nr 15, RdNr 29). Abgesehen davon, dass eine derartige Veränderung immer zu Lasten der Steuerzahler ginge (vgl zu dem vergleichbaren Argument des 11. Senats des BSG im Bereich des Arbeitsförderungsrechts für die Beschränkung der Zulässigkeit der Antragsrücknahme bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verwaltungsentscheidung, wenn er für die Zeit danach auf die Belastung der Versichertengemeinschaft durch die Antragsrücknahme hinweist: BSG vom 16. 9. 1998 – B 11 AL 17/98 R – juris RdNr 21, unter Hinweis auf BSG vom 17. 4. 1986 – 7 RAr 81/84BSGE 60, 79 = SozR 4100 § 100 Nr 11), widerspräche sie auch dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs 2 S 1 SGB II, wonach die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt zuvörderst aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten haben (vgl auch Begründung des Gesetzentwurfes für eine Änderung des § 37 Abs 2 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BT-Drucks 17/3404, S 114). Erst wenn ihnen dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, liegt Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II vor, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auslösen kann. Hilfebedürftigkeit soll jedoch nicht erst durch eine rechtliche Disposition des Antragstellers geschaffen werden können, zumindest wenn er sich mit dem Antrag als "Türöffner" bereits in das Regime des SGB II begeben hat und eine Einnahme nach dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Leistungsbeginns zufließt (im Gegensatz zu einer tatsächlichen Disposition, die etwa dazu führt, dass einstmals vorhandene bereite Mittel nicht mehr als solche zur Verfügung stehen, vgl nur BSG vom 29. 11. 2012 – B 14 AS 33/12 RBSGE 112, 229 = SozR 4—4200 § 11 Nr 57, RdNr 14). So läge der Fall jedoch hier.
[24] Die Rücknahme des Antrags für den 4. 9. 2009 oder die Beschränkung des Ausgangsantrags durch den Kläger auf eine Wirksamkeit erst ab dem 5. 9. 2009 sollte dazu dienen, das Überbrückungsgeld von Einkommen zu Vermögen werden zu lassen, mit der Folge, dass das Überbrückungsgeld nach § 12 SGB II bei der Berechnung des Alg II nicht zu berücksichtigendes Vermögen wäre (vgl zum Fall des Mutierens von Einkommen zu Vermögen, bei der Erforderlichkeit einer erneuten Antragstellung, weil der Verteilzeitraum sich über den Bewilligungszeitraum erstreckt, BSG vom 30. 9. 2008 – B 4 AS 29/07 RBSGE 101, 291 = SozR 4—4200 § 11 Nr 15, RdNr 29). Rücknahme oder Beschränkung des Antrags entfalten somit eine – im soeben dargelegten Sinne – nicht einseitig disponible materiell-rechtliche Wirkung, indem dadurch der Zeitpunkt des Zuflusses mit Auswirkungen auf die Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen zugunsten eines steuerfinanzierten Leistungsanspruchs des Klägers verschoben würde.
[25] c) Andere Gründe, die gegen eine Berücksichtigung des Überbrückungsgeldes im September 2009 als Einkommen sprechen, liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II. Danach ist eine Einnahme dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie als zweckbestimmte Einnahme einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient. Bei dem Überbrückungsgeld handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme; sie dient mit dem in § 51 Abs 1 S 1 StVollzG benannten Zweck jedoch demselben wie das Alg II. Auch die Leistung nach dem StVollzG soll "den notwendigen Lebensunterhalt – hier des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten – … sichern" (vgl BSG vom 6. 10. 2011 – B 14 AS 94/10 R – SozR 4—4200 § 11 Nr 46 RdNr 17 ff; BSG vom 28. 10. 2014 – B 14 AS 36/13 R – RdNr 35, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4—4200 § 37 Nr 7 vorgesehen; vgl zur Literatur nur: Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 11a RdNr 10; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung Januar 2015, § 11a RdNr 205; Klaus in Gemeinschaftskomm zum SGB II, Stand der Einzelkommentierung März 2013, § 11a RdNr 118 f; Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11a RdNr 20).
[26] 3. Ebenso wenig ist der Kläger auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Alg II-Antrag für den 4. 9. 2009 wirksam zurückgenommen bzw den Antrag insoweit beschränkt. Es mangelt hier bereits an einer Verletzung einer Beratungspflicht des Beklagten nach § 14 SGB I.
[27] Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl ausführlich BSG vom 15. 12. 1994 – 4 RA 64/93 – SozR 3—2600 § 58 Nr 2, juris RdNr 19 ff). Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten (vgl BSG vom 17. 8. 2000 – B 13 RJ 87/98 R – juris RdNr 38; BSG vom 14. 11. 2002 – B 13 RJ 39/01 R – SozR 3—2600 § 115 Nr 9, juris RdNr 43). Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (BSG vom 2. 4. 2014 – B 4 AS 29/13 RBSGE 115, 225 = SozR 4—4200 § 37 Nr 6, RdNr 29; BSG vom 8. 2. 2007 – B 7a AL 22/06 RBSGE 98, 108 = SozR 4—4100 § 324 Nr 3; stRspr des BSG: vgl BSG vom 27. 7. 2004 – B 7 SF 1/03 R – SozR 4—1200 § 14 Nr 5 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSG vom 10. 12. 2003 – B 9 VJ 2/02 RBSGE 92, 34 = SozR 4—3100 § 60 Nr 1; BSG vom 14. 11. 2002 – B 13 RJ 39/01 R – SozR 3—2600 § 115 Nr 9 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG vom 22. 10. 1998 – B 5 RJ 56/97 R – SGb 1999, 26). An einer derartigen Gestaltungsmöglichkeit, über die der Beklagte hätte beraten müssen, fehlt es hier jedoch (vgl zur Bestimmung einer Gestaltungsmöglichkeit BSG vom 26. 10. 1994 – 11 RAr 5/94 – SozR 3—1200 § 14 Nr 16). Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 2. b) verwiesen.
[28] Selbst wenn man annehmen wollte, für den Kläger hätte zwischen Antragstellung und dem Tag vor der Haftentlassung noch eine derartige Gestaltungsmöglichkeit bestanden, führt dies – im Gegensatz zur Auffassung des LSG – nicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den Beklagten. Der Beklagte hätte den Kläger nicht auf eine derartige Gestaltungsmöglichkeit aufmerksam machen müssen (vgl zur Problematik des Lohnsteuerklassenwechsels bei der Bemessung des Alg BSG vom 1. 4. 2004 – B 7 AL 52/03 RBSGE 92, 267 = SozR 4—4300 § 137 Nr 1, RdNr 39 ff). Wie bereits dargelegt, ist Zweck beider Leistungen – Überbrückungsgeld nach dem BayStVollzG und Alg II nach dem SGB II –, der Verpflichtung des Staates Genüge zu tun, die Existenzsicherung eines jeden Grundrechtsträgers durch Deckung seines Hilfebedarfs zu gewährleisten. Wird dieser Zweck durch eine steuerfinanzierte Leistung mit ausdrücklicher Zweckbestimmung insoweit erfüllt, stellt die Nichtgewährung einer weiteren derartig zweckbestimmten Leistung zumindest keinen sozialrechtlichen Nachteil dar, auf dessen Vermeidung der Grundsicherungsträger verpflichtet wäre, hinzuweisen.
[29] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.