Bundesfinanzhof
Ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist auch dann nach Durchschnittssätzen ermittelt, wenn dieser ausschließlich aus einzubeziehenden Sondergewinnen i. S. des § 13 a Abs. 8 EStG besteht, die tatsächlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. In diesem Fall ist daher die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG ausgeschlossen.
BFH, Urteil vom 28. 11. 1991 – IV R 45/90 (lexetius.com/1991,105)
[1] Sachverhalt: Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, waren in den Streitjahren 1983 bis 1985 Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ackerland und Weinbauflächen) und erzielten hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Vergleichswert der Sonderkulturen (Weinbau) überstieg 2.000 DM.
[2] Für die Streitjahre wurden die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Nach den Angaben der Kläger ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) von einem Ausgangswert von 847 DM aus, der einer eigengenutzten Fläche von 0, 7318 ha entsprach, und ermittelte die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1983/1984 bis 1985/1986 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
[3] Bei einer Betriebsprüfung stellte das FA im Jahre 1987 fest, daß die Kläger das Ackerland verpachtet hatten. Der Ausgangswert betrug danach 0 DM (§ 13 a Abs. 4 Nrn. 1—5 EStG). Das FA ermittelte den Gewinn weiterhin nach § 13 a EStG, weil es die Kläger noch nicht auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 1 EStG hingewiesen hatte (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Gegen die darauf ergangenen endgültigen Einkommensteuerbescheide wandten die Kläger ein, ihnen stehe die Steuerermäßigung des § 34 e EStG zu.
[4] Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, die Steuerermäßigung sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 34 e EStG nur dann ausgeschlossen, wenn der Gewinn auch tatsächlich nach den Regelungen des § 13 a EStG ermittelt worden sei. Im Streitfall aber seien die Gewinne aus Verpachtung und Weinbau nur aus formellen Gründen nach § 13 a EStG, in Wirklichkeit aber durch Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt worden.
[5] Hiergegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision, mit der das FA die Verletzung materiellen Rechts rügt.
[6] Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[7] Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Das FG hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 e EStG im Streitfall zu Unrecht bejaht.
[8] 1. Gemäß § 34 e Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Vorschrift um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens um 2.000 DM. Voraussetzung ist, daß der Gewinn des im Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahres des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht nach § 13 a EStG ermittelt worden ist und bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigt.
[9] a) Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor; denn der Gewinn für den Betrieb der Kläger ist für die den Streitjahren zugrundeliegenden Wirtschaftsjahre nach § 13 a EStG ermittelt worden. Den Klägern ist vorher weder eine Mitteilung bekanntgegeben worden, durch die sie auf den Wegfall der Voraussetzung des § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG hingewiesen worden wären (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG), noch haben sie selbst einen Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 2 EStG gestellt. Es ist der Vorentscheidung zwar zuzugeben, daß der Ansatz der eingenommenen Pachtzinsen nach § 13 a Abs. 6 Satz 2 EStG und die Erfassung des Gewinns aus der weinbaulichen Nutzung tatsächlich auf einer Einnahmen-Überschußrechnung beruhen. Aber auch eine solche Gewinnermittlung ist nicht originäre Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern bleibt Teil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG (Senatsurteil vom 25. Februar 1982 IV R 83/79, BFHE 135, 452, BStBl II 1982, 538; vgl. auch Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl., Anm. 1737; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., § 34 e Anm. 5).
[10] Daraus folgt, daß die Kläger sowohl den Freibetrag von 3.000 DM nach § 13 a Abs. 8 EStG als auch die Absetzungen nach § 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beanspruchen konnten.
[11] b) Dieses Ergebnis entspricht entgegen der Auffassung des FG auch dem besonderen Zweck des § 34 e EStG. Mit der Steuerermäßigung soll das gegenüber der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG mit der Ermittlung der tatsächlichen Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG verbundene sprunghafte Ansteigen der Steuerbelastung ausgeglichen werden (vgl. BTDrucks 8/3673 S. 17; Senatsurteil vom 7. September 1989 IV R 91/88, BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975). Abgesehen davon, daß die Kläger ihre Sondergewinne auch bisher schon im Rahmen des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermittelt haben und damit ein sprunghaftes Ansteigen ihrer Steuerbelastung in den Streitjahren aufgrund anderweitiger Gewinnermittlung ausscheidet, haben sie den Freibetrag nach § 13 a Abs. 8 EStG in Anspruch genommen. Dieser Freibetrag in Höhe von 3.000 DM ist durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 400) aber gerade als Ersatz dafür eingeführt worden, daß Steuerpflichtigen mit Gewinnen aus Sondernutzungen die Steuerermäßigung des § 34 e EStG versagt bleibt (BTDrucks 8/3239 S. 10 f.).
[12] 2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage war daher abzuweisen.