Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Erziehungsurlaubs
BAG, Mitteilung vom 23. 4. 1996 – 18/96 (lexetius.com/1996,417)
[1] Die Klägerin war seit 1980 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie nahm nach der Geburt ihres ersten Kindes von Juni 1990 bis 3. August 1991 erstmals Erziehungsurlaub. Die Klägerin ist dann erneut schwanger geworden und zwar vom 4. bis 15. August 1991 arbeitsunfähig erkrankt. Danach bestand für sie bis zur Geburt des nächsten Kindes ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Nach der Geburt des zweiten Kindes nahm die Klägerin bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses im März 1993 wiederum Erziehungsurlaub in Anspruch. Ihre Klage auf Gewährung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 1990 und 1991 hatte nur teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klägerin nur einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 6 Urlaubstage aus dem Jahr 1991 zuerkannt.
[2] Der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1990 ist nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zwar auf die Jahre 1991 und 1992 übertragen worden, jedoch am Ende des Jahres 1992 ersatzlos untergegangen. Krankheit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und der daran sich anschließende zweite Erziehungsurlaub hinderten nicht das Erlöschen des Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 1991 ist auf die Jahre 1992 und 1993 übertragen worden. Er wandelte sich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch. Der tarifliche Teil dieses Anspruchs ist verfallen, weil die Klägerin tarifliche Ausschlußfristen nicht eingehalten hat. Die Ausschlußfrist hat nicht die Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 6 Tagen erfaßt, weil dieser Anspruch unabdingbar ist.
BAG, Urteil vom 23. 4. 1996 – 9 AZR 165/95; LAG Baden-Württemberg