Abgeltung des Zusatzurlaubs für eine nach Ende des Arbeitsverhältnisses mitgeteilte Schwerbehinderung
BAG, Mitteilung vom 26. 6. 1996 – 23/96 (lexetius.com/1996,422)
[1] Der Kläger war bis zum 15. August 1993 als Arbeiter in einem Automobilwerk beschäftigt. Seit 1987 bestand eine Behinderung. Als Grad der Behinderung war 20 festgestellt. Im März 1992 machte der Kläger eine Verschlimmerung des Leidens geltend. Am 23. Juli 1993 ist mit Rückwirkung auf den Antragseingang im März 1992 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Die Schwerbehinderteneigenschaft hat der Kläger erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber mitgeteilt. Der Arbeitgeber hat die Abgeltung des fünftägigen Zusatzurlaubs abgelehnt. Der Kläger hatte mit seiner Abgeltungsklage vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
[2] Der schwerbehinderte Kläger hat Anspruch auf die Abgeltung des vollen Zusatzurlaubs für das Jahr 1993. Bereits mit Beginn des Urlaubsjahres war der Anspruch auf Zusatzurlaub entstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedurfte es dazu keiner Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung. Der ursprünglich auf Freistellung gerichtete Anspruch ist am 15. August 1993 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG von Gesetzes wegen in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt worden. Es bedurfte keines vorherigen erfolglosen Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wäre erst dann freigeworden, wenn der Arbeitnehmer es versäumt hätte, den Abgeltungsanspruch vor Ende des Urlaubsjahres 1993 geltend zu machen. Das war hier nicht der Fall.
[3] Der Kläger hat bereits im November 1993 Klage erhoben.
BAG, Urteil vom 25. 6. 1996 – 9 AZR 182/95; LAG Rheinland-Pfalz