Zuständigkeit der Stadt Pforzheim für Brandschutz an Bundeswehrdepot
BVerwG, Mitteilung vom 10. 12. 1996 – 50/96 (lexetius.com/1996,580)
[1] Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Rechtsstreit zwischen der Stadt Pforzheim und der Bundesrepublik Deutschland – Bundeswehrverwaltung – entschieden, daß der abwehrende Brandschutz an Bundeswehranlagen grundsätzlich zu den Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Gemeinden gehört und diese Aufgabe von der Bundeswehr nur dann selbst zu erfüllen ist, wenn der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr dies konkret gebietet.
[2] Die Bundeswehr betreibt in Pforzheim-Huchenfeld ein Depot. In einer für diesen Zweck umgebauten Halle wurden im Jahr 1987 700 t Perchlorethylen eingelagert; seit 1994 dienen vier Hallen der Aufnahme von Chemikalien. Eine Vereinbarung zwischen der Stadt Pforzheim und der Bundeswehrverwaltung über den abwehrenden Brandschutz scheiterte an der Frage, wer für diesen zuständig sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellte im Berufungsrechtszug auf Klage der Stadt fest, daß diese für den abwehrenden Brandschutz für das Bundeswehrdepot in Pforzheim-Huchenfeld nicht zuständig ist.
[3] Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision der Bundesrepublik Deutschland statt. Der abwehrende Brandschutz sei als Materie der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich Sache der Länder. Da eine ausdrückliche Regelung der Brandschutzzuständigkeit für Bundeswehranlagen fehle, bestehe eine Bundeskompetenz nur, wenn und so weit sie aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr geboten sei. Ein solcher Sachzusammenhang bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht bei allen Einrichtungen der Bundeswehr. Vielmehr komme es darauf an, ob und inwieweit eine Bundeswehranlage aus spezifisch militärischen Gründen – etwa wegen besonderer Geheimhaltungsinteressen oder bundeswehrtypischer Gefahren – auf eine eigene Feuerwehr angewiesen sei. Diese Aufgabenverteilung führe nicht zu Belastungen, die von den Gemeinden nicht getragen werden könnten. Die Regelungen, die das Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg für besonders brandgefährdete Einrichtungen treffe, gälten auch für Einrichtungen der Bundeswehr; im übrigen sei in Art. 106 Abs. 8 GG ein finanzieller Ausgleich für Sonderbelastungen vorgesehen.
[4] Für das Depot in Pforzheim-Huchenfeld seien keine Umstände ersichtlich, die die Zuständigkeit des Bundes für den abwehrenden Brandschutz begründeten.
BVerwG, Urteil vom 10. 12. 1996 – 1 C 33.94