Europäischer Gerichtshof
"Vertragsverletzung – Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Verbot der Nachtarbeit"
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen in ihrer internen Rechtsordnung Regelungen aufrechterhalten hat, die ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen.
2. Im übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

EuGH, Urteil vom 4. 12. 1997 – C-207/96 (lexetius.com/1997,156)

[1] In der Rechtssache C-207/96 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius, Juristischer Dienst, und Enrico Altieri, dem Juristischen Dienst zur Verfügung gestellter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Klägerin, gegen Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Beklagte, wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) nachzukommen, und in ihrer internen Rechtsordnung Regelungen aufrechterhalten hat, die unter Verstoß gegen Artikel 5 dieser Richtlinie ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen, erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer M. Wathelet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón, Generalanwalt: C. O. Lenz Kanzler: R. Grass aufgrund des Berichts des Berichterstatters, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 1997, folgendes Urteil (1):
[2] 1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen, und in ihrer internen Rechtsordnung Regelungen aufrechterhalten hat, die unter Verstoß gegen Artikel 5 dieser Richtlinie ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen.
[3] 2. Nach Artikel 5 der Richtlinie hat die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zum Inhalt, daß Männern und Frauen dieselben Arbeitsbedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden (Absatz 1). Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Vorschriften beseitigt werden (Absatz 2 Buchstabe a) oder, wenn der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, revidiert werden (Absatz 2 Buchstabe c). Nach Artikel 2 Absatz 3 steht die Richtlinie jedoch nicht den Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, entgegen.
[4] 3. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie binnen 30 Monaten nach ihrer Bekanntgabe und, was Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c angeht, binnen vier Jahren nach dieser Bekanntgabe, also bis zum 13. Februar 1980, nachzukommen.
[5] 4. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stoeckel, Slg. 1991, I-4047) für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen – auch wenn davon Ausnahmen bestehen – nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt. Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift hinreichend genau und unbedingt ist, um von einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht (Urteil Stoeckel, a. a. O., Randnr. 12, sowie Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55).
[6] 5. In Italien bestimmt Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Arbeit (im folgenden: italienisches Gesetz): "In Fabriken und Handwerksbetrieben ist die Beschäftigung von Frauen zwischen 24 und 6 Uhr verboten. Dieses Verbot gilt weder für Frauen mit Führungsaufgaben noch für die im betrieblichen Gesundheitsdienst beschäftigten Frauen."
[7] 6. Nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 dieses Gesetzes kann dieses Verbot in bestimmten Fällen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gelockert oder aufgehoben werden; für Frauen ab Beginn einer Schwangerschaft und in der Zeit des Wochenbetts läßt es jedoch keine Ausnahmen zu.
[8] 7. Das italienische Gesetz erhält somit das Verbot der Nachtarbeit für Frauen aufrecht, das im Gesetz Nr. 1305 vom 22. Oktober 1952 zur Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 9. Juli 1948 über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe vorgesehen war.
[9] 8. Artikel 3 dieses Übereinkommens bestimmt, daß Frauen ohne Unterschied des Alters während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden dürfen; dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.
[10] 9. Im Hinblick auf dieses Übereinkommen hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91 (Levy, Slg. 1993, I-4287) ausgeführt, daß das nationale Gericht verpflichtet ist, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet läßt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfüllung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.
[11] 10. Im Anschluß an das erwähnte Urteil Stoeckel kündigte die Italienische Republik im Februar 1992 das IAO-Übereinkommen Nr. 89; diese Kündigung wurde zum Februar 1993 wirksam.
[12] 11. In Anbetracht der Urteile Stoeckel und Levy und der Kündigung des genannten Übereinkommens durch die Italienische Republik war die Kommission der Ansicht, daß die Republik verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unvereinbarkeit des italienischen Gesetzes mit Artikel 5 der Richtlinie zu beseitigen. Demzufolge forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 2. März 1994 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
[13] 12. Nachdem dieses Schreiben ohne Antwort blieb, gab die Kommission am 19. Juni 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Italienische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
[14] 13. Da sie keine Antwort erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
[15] 14. So wie sie in den Anträgen der Klageschrift formuliert ist, stützt sich die Klage der Kommission auf zwei Rügen gegenüber der Italienischen Republik: Diese habe erstens nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, und sie habe zweitens gegen Artikel 5 der Richtlinie verstoßen, was sich aus der Aufrechterhaltung des italienischen Gesetzes nach der Kündigung des IAO-Übereinkommens Nr. 89 ergebe.
Zur ersten Rüge
[16] 15. Die Italienische Republik weist, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, darauf hin, daß die erste Rüge erst mit den Anträgen in der Klageschrift erhoben worden sei.
[17] 16. Diese Rüge setzt voraus, daß die Italienische Republik auch vor der Kündigung des IAO-Übereinkommens Nr. 89 verpflichtet war, was die Nachtarbeit von Frauen betrifft, den Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen.
[18] 17. Nach ständiger Rechtsprechung soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission in zweckdienlicher Weise geltend zu machen. Folglich wird der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages durch das in diesem Artikel vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Die Klage kann daher nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden (Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnrn. 22 und 23).
[19] 18. Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muß, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 24).
[20] 19. Obwohl im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im vorliegenden Fall darauf hingewiesen wurde, daß die Italienische Republik verpflichtet war, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre internen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen, hat die Kommission angegeben, daß diese Verpflichtung erst entstanden sei, nachdem die Italienische Republik nicht mehr durch das IAO-Übereinkommen Nr. 89 gebunden gewesen sei.
[21] 20. In ihrer Klageschrift hat die Kommission jedoch vorgetragen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, daß sie nicht innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen.
[22] 21. Da weder im Vorverfahren noch in der Klageschrift die Umstände zusammenhängend und ausführlich dargestellt wurden, die die Kommission zu der Annahme veranlaßt haben, daß die Italienische Republik auch vor der Kündigung des IAO-Übereinkommens Nr. 89, was die Nachtarbeit von Frauen betrifft, den Bestimmungen der Richtlinie hätte nachkommen müssen, konnte die Italienische Republik ihre Verteidigungsmittel gegenüber dieser Rüge nicht in zweckdienlicher Weise geltend machen.
[23] 22. Die erste Rüge ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge
[24] 23. Die Kommission macht geltend, da die Italienische Republik seit Februar 1993 nicht mehr durch das IAO-Übereinkommen Nr. 89 gebunden gewesen sei, habe sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie verstoßen, daß sie in ihrer internen Rechtsordnung Regelungen aufrechterhalten habe, die ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsähen.
[25] 24. Die Italienische Republik trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, daß das im italienischen Gesetz geregelte Nachtarbeitsverbot für Frauen, das in bestimmten Fällen gelockert oder sogar aufgehoben werden könne, aufrechterhalten worden sei, um die Wahrung persönlicher und familiärer Belange sicherzustellen, deren entscheidende Bedeutung in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie und der italienischen Verfassung hervorgehoben werde, und daß die einzelnen berechtigt seien, sich vor den italienischen Gerichten unmittelbar auf Artikel 5 der Richtlinie zu berufen, um die Anwendung des italienischen Gesetzes auszuschließen.
[26] 25. Zunächst ist festzustellen, daß die Italienische Republik, selbst wenn das in Artikel 5 des italienischen Gesetzes vorgesehene Nachtarbeitsverbot in bestimmten Fällen gelockert oder sogar aufgehoben werden kann, nicht bestreitet, daß nach ihrer Kündigung des IAO-Übereinkommens Nr. 89 das Gemeinschaftsrecht der Aufrechterhaltung des Verbotes in der italienischen Rechtsordnung entgegengestanden habe. Sie trägt ferner vor, daß diese Unvereinbarkeit so bald wie möglich ausgeräumt werde.
[27] 26. Sodann ist darauf hinzuweisen, daß sich nach ständiger Rechtsprechung die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen läßt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen, und eine Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden muß, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für einzelne begründen soll, verlangt, daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnrn. 14 und 15).
[28] 27. Vorliegend befinden sich die Betroffenen wegen der Aufrechterhaltung des italienischen Gesetzes in einem Zustand der Ungewißheit über ihre rechtliche Situation und sind ungerechtfertigten Strafverfolgungen ausgesetzt. Die Verpflichtung des nationalen Gerichts, die volle Wirksamkeit des Artikels 5 der Richtlinie durch Außerachtlassung jeder entgegenstehenden nationalen Vorschrift zu gewährleisten, kann nämlich nicht die Änderung eines Gesetzestextes bewirken.
[29] 28. Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie unter Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie in ihrer internen Rechtsordnung Regelungen aufrechterhalten hat, die ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen.
Kosten
[30] 29. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
1: Verfahrenssprache: Italienisch