Europäischer Gerichtshof
Gemeinsame Agrarpolitik – Landwirtschaftlicher Umrechnungskurs im Zuckersektor – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführer tragen die Kosten des Verfahrens.
EuGH, Beschluss vom 18. 12. 1997 – C-409/96 P (lexetius.com/1997,177)
[1] In der Rechtssache C-409/96 P Sveriges Betodlares Centralförening, Vereinigung schwedischen Rechts mit Sitz in Malmö (Schweden), Sven Åke Henrikson, wohnhaft in Lund (Schweden), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Otfried Lieberknecht, Düsseldorf, und Michael Schütte, Berlin, sowie Solicitor Vanessa Turner, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Bonn und Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg, Rechtsmittelführer, betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch James Macdonald Flett, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und J.-P. Puissochet (Berichterstatter), Generalanwalt: M. B. Elmer Kanzler: R. Grass nach Anhörung des Generalanwalts, folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die Sveriges Betodlares Centralförening und Herr Henrikson haben mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1996 in der Rechtssache T-197/95 (Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1996, II-1283; im folgenden: angefochtener Beschluß) eingelegt, mit dem ihre Klage aufNichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1734/95 der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 (ABl. L 165, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen worden ist.
[3] 2. Der Rahmen des Rechtsstreits und der Sachverhalt sind in dem angefochtenen Beschluß wie folgt dargestellt:
[4] 1Gemäß Artikel 137 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im folgenden: Beitrittsakte; ABl. 1994, C 241, S. 21) gilt die gemeinsame Agrarpolitik für die neuen Mitgliedstaaten, die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, im vollen Umfang ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union am 1. Januar 1995, soweit in der Beitrittsakte nichts anderes bestimmt ist. Aus Artikel 149 der Beitrittsakte ergibt sich, daß Übergangsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen ergibt, im Zuckersektor nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) getroffen werden.
[5] 2Die Kommission erließ die Verordnung (EG) Nr. 3300/94 vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 341, S. 39). In der zweiten Begründungserwägung stellte sie fest, daß im Wirtschaftsjahr 1994/95 die Zuckererzeugung in den Beitrittsländern ausschließlich im Rahmen einzelstaatlicher Quoten erfolgt und bis zum Beitritt weitgehend abgesetzt gewesen sei; daher komme es nicht in Betracht, rückwirkend in die Zuckerrübenlieferverträge zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Zuckerfabrikanten aus dieser Erzeugung einzugreifen. Aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt sich, daß die Vorschriften über die Eigenfinanzierung in den Artikeln 28 und 28a der Verordnung Nr. 1785/81 nicht für die Zuckermengen gelten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt erzeugt wurden. Außerdem wurde in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3300/94 für jeden der neuen Mitgliedstaaten ein normaler Übertragsbestand an Zucker zum 1. Januar 1995 festlegt. Dagegen enthält diese Verordnung keine ausdrücklichen Vorschriften über die Geltung von Mindestpreisen für Zuckerrüben, wie sie in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1785/81 vorgesehen sind, für die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt erzeugten Zuckerrüben.
[6] 3Die Verordnung (EWG) Nr. 1713/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Zuckersektor (ABl. L 159, S. 94) sieht in Artikel 1 Absatz 1 vor, daß zur Umrechnung der Mindestpreise für Zuckerrüben gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1785/81 und der Produktions- bzw. Ergänzungsabgaben gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 28a derselben Verordnung in Landeswährung ein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs herangezogen wird, der dem pro rata temporis errechneten Mittel der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse entspricht. Gemäß Absatz 3 dieses Artikels setzt die Kommission diesen besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Laufe des Monats fest, der auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgt.
[7] 4Für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1734/95 vom 14. Juli 1995 zur Festsetzung des besonderen landwirtschaftlichen Kurses für die Umrechnung der Zuckerrübenmindestpreise sowie der Erzeugungs- und Zusatzabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1994/95 (ABl. L 165, S. 12; im folgenden: streitige Verordnung). Der besondere landwirtschaftliche Kurs, mit dem die in Artikel 5 genannten Zuckerrübenmindestpreise sowie die in den Artikeln 28 und 28a der Verordnung Nr. 1785/81 genannten Abgaben umzurechnen sind, wurde für die Währungen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Währungen der drei neuen Mitgliedstaaten, darunter Schweden, festgesetzt. Wie sich aus der dritten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ergibt, war die Kommission nämlich der Ansicht, daß für die drei neuen Mitgliedstaaten keine besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festgelegt zu werden brauchten, weil sich die Zuckererzeugung in Österreich, Finnland und Schweden in diesem Wirtschaftsjahr ausschließlich nach den dort vor dem Beitritt geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerichtet habe und vorgesehen gewesen sei, daß die Artikel 28 und 28a nicht auf die im Wirtschaftsjahr 1994/95 in diesen Ländern erzeugten Zuckermengen anwendbar seien.
[8] 5Die Klägerin Sveriges Betodlares Centralförening ist eine schwedische Vereinigung, die nach eigenem Vorbringen alle Zuckerrübenerzeuger in den Verhandlungen mit dem einzigen Zuckerhersteller in Schweden vertritt. Aus Artikel 4 der Satzung dieser Vereinigung ergibt sich, daß sie sich aus örtlichen Vereinigungen von Zuckerrübenerzeugern zusammensetzt. Der Kläger Henrikson ist Vorsitzender der klagenden Vereinigung und auch selbst Zuckerrübenerzeuger.
[9] 3. Die Rechtsmittelführer haben am 16. Oktober 1995 beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung erhoben, soweit darin kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs für Schweden festgesetzt wird.
[10] 4. Gegen diese Klage hat die Kommission am 5. Januar 1996 eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
[11] 5. Am 29. März 1996 hat das Königreich Schweden beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
Der angefochtene Beschluß
[12] 6. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht gemäß Artikel 114 seiner Verfahrensordnung, wonach es auf Antrag einer Partei vorab und gegebenenfalls ohne mündliche Verhandlung über die Unzulässigkeit einer Klage entscheiden kann, die Klage abgewiesen.
[13] 7. Das Gericht war erstens der Auffassung, daß der vorliegende Fall ohne irgendeinen Antrag, auf den hin die streitige Verordnung erlassen worden wäre, nicht der im Urteil vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70 (International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411) beschriebenen Situation gleichgestellt werden könne; in diesem Urteil, auf das sich die Rechtsmittelführer berufen hatten, hat der Gerichtshof entschieden, daß die angefochtene Vorschrift keine allgemeine Geltung hatte, sondern ein Bündel individueller Entscheidungen darstellte, von denen jede einzelne die Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers berührte (Randnrn. 25 und 26).
[14] 8. Das Gericht hat dagegen entschieden, daß die streitige Verordnung allgemeine Geltung habe, da ihre Anwendung aufgrund eines objektiven Sachverhalts erfolge und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfalte. Der Umstand, daß für die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr erfolgten Zuckerrübenverkäufe der in den drei neuen Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festgesetzt wurde, sei in der streitigen Verordnung objektiv und einheitlich für diese drei Staaten begründet worden, ohne daß auf die besondere Situation bestimmter Erzeuger in diesen Staaten abgestellt worden sei (Randnr. 27).
[15] 9. Die Tatsache, daß der Kommission die Zahl und die Identität der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer theoretisch hätten bekannt sein können, und der Umstand, daß die Währungssituation in Schweden instabiler gewesen sei als in Österreich und Finnland, änderten nichts am Rechtssatzcharakter der angefochtenen Maßnahme, wenn feststehe, daß deren Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolge (Randnrn. 28 und 29).
[16] 10. Zweitens hat das Gericht darauf hingewiesen, daß, auch wenn sich die Verordnung als eine allgemeine und abstrakte Maßnahme erweise, ihr normativer Charakter es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 16. Mai 1991 in derRechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) nicht ausschließe, daß sie einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, insbesondere wenn die Kommission verpflichtet sei, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen (Randnr. 31).
[17] 11. Das Gericht hat jedoch ausgeführt, daß die Parteien nicht angedeutet hätten, daß für die Kommission gegenüber dem Rechtsmittelführer Henrikson eine derartige Verpflichtung bestanden hätte, und daß auch die Prüfung der anwendbaren Vorschriften keine derartige Verpflichtung ergebe (Randnr. 32).
[18] 12. Das Gericht hat daraus gefolgert, daß Herr Henrikson nicht wegen besonderer Umstände, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sei und daß er nur in seiner objektiven Eigenschaft als Erzeuger im Zuckersektor in gleicher Weise wie jeder andere Erzeuger in diesem Sektor betroffen sei (Randnr. 34).
[19] 13. Drittens hat das Gericht in bezug auf die Klage der Sveriges Betodlares Centralförening darauf hingewiesen, daß die Wahrnehmung allgemeiner und kollektiver Interessen einer Personengruppe nicht ausreiche, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Verbandes bejahen zu können; ein Verband könne keine derartige Klage erheben, wenn dies seinen Mitgliedern als einzelnen verwehrt sei (Randnr. 35).
[20] 14. Im vorliegenden Fall sei aber nicht dargetan worden, daß bestimmte Mitglieder der klagenden Vereinigung durch die streitige Verordnung individuell betroffen seien, da der einzige Erzeuger, der in den Schriftsätzen genannt werde, Herr Henrikson sei (Randnr. 36).
[21] 15. Das Gericht ist infolgedessen zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klage der Vereinigung ebenfalls unzulässig sei (Randnr. 37).
[22] 16. Unter diesen Umständen hat das Gericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen und festgestellt, daß über den Antrag des Königreichs Schweden auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission nicht mehr zu entscheiden sei (Randnrn. 39 und 40).
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
[23] 17. Die Rechtsmittelführer stützen ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf fünf Gründe.
[24] 18. Sie werfen dem Gericht erstens vor, es sei entgegen der in dem erwähnten Urteil International Fruit Company u. a./Kommission beschriebenen Situation davon ausgegangen, daß die streitige Verordnung kein Bündel individuellerEntscheidungen darstelle. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte für die schwedischen Zuckerrübenerzeuger automatisch ein landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festgesetzt werden müssen, ohne daß hierfür ein Antrag notwendig gewesen wäre, da der Kommission die Erwartungen, die bei den Erzeugern insoweit bestünden, bekannt seien und es gerade der Zweck der streitigen Verordnung sei, die Kurse pro Mitgliedstaat festzusetzen, wobei jede dieser Entscheidungen nur eine begrenzte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern betreffen könne und die Kommission außerdem über die besondere Währungssituation in Schweden unterrichtet gewesen sei.
[25] 19. Zweitens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe die Rechtsprechung nicht zutreffend angewandt, wonach der Verordnungscharakter einer Maßnahme es nicht ausschließe, daß sie einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne. Die konkreten Auswirkungen der wiederholten Abwertung der Landeswährung in Schweden reichten aus, um ihre Lage von derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer in den anderen Mitgliedstaaten zu unterscheiden.
[26] 20. Drittens beanstanden die Rechtsmittelführer insbesondere unter Berufung auf Artikel 137 der Beitrittsakte und verschiedene Vorschriften der gemeinschaftlichen Regelung des Zuckermarktes die Schlußfolgerung des Gerichts, daß die Kommission vorliegend nicht verpflichtet gewesen sei, die Folgen der beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen, nämlich der schwedischen Zuckerrübenerzeuger, zu berücksichtigen.
[27] 21. Viertens habe das Gericht die Klage, soweit sie von der Sveriges Betodlares Centralförening als Berufsverband erhoben worden sei, im Gegensatz zu seiner bisherigen Rechtsprechung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeit der Klage dieser Vereinigung ergebe sich sowohl aus dem Umstand, daß sie alle schwedischen Zuckerrübenerzeuger vertrete, als auch daraus, daß sie für diese mit der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie in Schweden verhandle.
[28] 22. Schließlich machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe ihnen, indem es ihre Klage als unzulässig abgewiesen habe, in Wirklichkeit jedes Klagerecht gegen die streitige Verordnung genommen, da das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag vorliegend nicht beschritten werden könne. Eine solche Situation sei mit den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, wonach die Handlungen der Kommission der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof oder das Gericht unterlägen, unvereinbar.
[29] 23. Die Kommission hat in ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
[30] 24. Die Kommission trägt zunächst vor, das Rechtsmittel sei unzulässig, da es sich auf Unterlagen, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden seien, sowie auf neue Tatsachen und Argumente stütze, die vor dem Gericht nicht vorgebracht worden seien. Außerdem sei das Rechtsmittel entgegen Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht auf Rechtsfragen beschränkt.
[31] 25. In der Sache hält die Kommission die Gründe des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang für zutreffend.
[32] 26. In bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund macht sie insbesondere geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführer enthalte einen grundlegenden Fehler, der darin liege, daß außer acht gelassen werde, daß die streitige Verordnung jedenfalls keinen besonderen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für Verträge habe vorsehen können, die vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten geschlossen und durchgeführt worden seien.
[33] 27. Zum zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, daß die streitige Verordnung für die schwedischen Zuckerrübenerzeuger keine Folgen habe und daß sich die Auswirkungen, über die sich die Rechtsmittelführer beklagten, aus dem offenbar mangelhaften Charakter der vor dem Beitritt geschlossenen Verträge oder aus dem Fehlen eines vorteilhaften Wechselkurses in den nationalen Rechtsvorschriften ergäben.
[34] 28. Zum dritten Rechtsmittelgrund vertritt die Kommission die Ansicht, daß keine der von den Rechtsmittelführern genannten Vorschriften für die Auffassung spreche, daß sie gegenüber den schwedischen Zuckerrübenerzeugern eine besondere Verpflichtung gehabt habe.
[35] 29. Zum vierten Rechtsmittelgrund führt die Kommission aus, da die Klage von Herrn Henrikson unzulässig gewesen sei, habe das Gericht die Klage der Vereinigung nur als unzulässig betrachten können.
[36] 30. Schließlich stellten die abschließenden Ausführungen zum Klagerecht keinen Rechtsmittelgrund im Sinne der EG-Satzung des Gerichtshofes dar und seien auch nicht als ein solcher vorgetragen worden. Jedenfalls entbehrten diese Ausführungen der Grundlage, da eine gerichtliche Kontrolle möglich sei, und zwar im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits über das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrages oder auf eine Klage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 173 und 175 des Vertrages oder aber der einzelnen Geschädigten nach Artikel 215 des Vertrages.
Beurteilung durch den Gerichtshof
[37] 31. Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
[38] 32. Zu dem Rechtsmittelgrund, der sich auf die Weigerung bezieht, im vorliegenden Fall die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil International Fruit Company u. a./Kommission anzuwenden, ist zunächst festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 25 des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen hat, daß die in jener Rechtssache beanstandete Vorschrift im Hinblick auf eine Reihe von Anträgen, deren Zahl feststand, erlassen worden war und daß sie die Rechtsstellung des jeweiligen Antragstellers berührte. Aus diesem Grund war der Gerichtshof nämlich der Auffassung, daß diese Vorschrift keine allgemeine Geltung hatte, sondern ein Bündel individueller Entscheidungen darstellte.
[39] 33. Da der Kommission in der vorliegenden Rechtssache kein Antrag vorlag, auf den hin die streitige Verordnung erlassen worden wäre, hat das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses es zu Recht ausgeschlossen, den vorliegenden Fall der Situation, um die es im Urteil International Fruit Company u. a./Kommission ging, gleichzustellen und daraus zu folgern, daß die streitige Verordnung ein Bündel von Einzelentscheidungen darstelle.
[40] 34. Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in Randnummer 27 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, daß die streitige Verordnung allgemeine Geltung habe und daß der Umstand, daß für die in dem betreffenden Zeitraum erfolgten Zuckerrübenverkäufe der in Österreich, Finnland und Schweden ansässigen Erzeuger kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festgesetzt wurde, objektiv und einheitlich für diese drei Staaten begründet wurde, ohne daß auf die besondere Situation bestimmter Erzeuger in diesen Staaten abgestellt wurde.
[41] 35. Aus der dritten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ergibt sich nämlich eindeutig, daß für die drei genannten Mitgliedstaaten kein besonderer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs vorgesehen war, weil sich die Zuckererzeugung in diesen drei Mitgliedstaaten in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ausschließlich nach den dort vor dem Beitritt geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gerichtet hatte.
[42] 36. Wie sich außerdem aus derselben Begründungserwägung ergibt, hat die Verordnung Nr. 3300/94 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund dieses Beitritts aus den gleichen Gründen auch die Anwendung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 1785/81 auf die vor dem 1. Juli 1995 in Österreich, Finnland und Schweden erzeugten Zuckermengen ausgeschlossen.
[43] 37. Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 28 und 29 des angefochtenen Beschlusses zutreffend auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach weder die Möglichkeit, die Zahl oder die Identität der Normadressaten einer Maßnahme mit größerer oder geringerer Genauigkeit zu bestimmen, noch der Umstand, daß sich die Maßnahme auf diese Personen im konkreten Fall unterschiedlich auswirkenkann, an ihrem Rechtssatzcharakter etwas ändert, solange feststeht, daß ihre Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt. Das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführer dartun wollen, daß sich die schwedischen Zuckerrübenerzeuger in einer besonderen Lage befanden, reicht nicht aus, um nachzuweisen, daß die Nichtfestsetzung eines besonderen landwirtschaftlichen Kurses in den drei betroffenen Mitgliedstaaten keine allgemeine Geltung hatte und sie individuell betraf.
[44] 38. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund
[45] 39. Mit diesen beiden Rechtsmittelgründen wird geltend gemacht, das Gericht habe die Rechtsprechung fehlerhaft angewandt, wonach der Verordnungscharakter einer Maßnahme es nicht ausschließe, daß sie einige der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, insbesondere wenn die Kommission verpflichtet sei, die Folgen einer beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen. Beide Rechtsmittelgründe können somit zusammen untersucht werden.
[46] 40. Zunächst ist festzustellen, daß das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Beschlusses die von den Rechtsmittelführern angeführte Rechtsprechung zutreffend dargestellt hat.
[47] 41. Sodann hat das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Kommission vorliegend verpflichtet war, die Folgen der fraglichen Maßnahme für die Lage von Herrn Henrikson zu berücksichtigen, und ob dieser somit spezielle Rechte besaß, die durch die streitige Verordnung beeinträchtigt worden wären. Der Gerichtshof hat nämlich, worauf in dieser Randnummer des Beschlusses ausdrücklich hingewiesen wird, bereits klargestellt, daß eine Berufung auf die genannte Rechtsprechung nicht möglich ist, wenn die angefochtene Handlung keine speziellen Rechte der Betroffenen beeinträchtigt hat.
[48] 42. Das Gericht hat ebenfalls in Randnummer 32 festgestellt, daß sich eine derartige Verpflichtung der Kommission gegenüber den Rechtsmittelführern weder aus den Erklärungen der Parteien noch aus der Prüfung der anwendbaren Vorschriften ergebe, und daraus in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses die Schlußfolgerung gezogen, daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß die streitige Verordnung einzelne der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffe.
[49] 43. Daher hat das Gericht schließlich in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses zu Recht die Auffassung vertreten, daß Herr Henrikson nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht wegen besonderer Umstände, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und ihn in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt sei. Wie das Gericht ausgeführt hat, ist Herr Henrikson durch die streitige Verordnung nämlich nur in seiner objektiven Eigenschaft als Erzeuger im Zuckersektor in gleicher Weise wie jeder andere Erzeuger betroffen.
[50] 44. Daraus folgt, daß der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sind.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
[51] 45. Zu dem Rechtsmittelgrund, das Gericht habe die von der Sveriges Betodlares Centralförening als Berufsverband erhobene Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, ist zunächst zu bemerken, daß das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsprechung hingewiesen hat, wonach die Wahrnehmung allgemeiner und kollektiver Interessen einer Personengruppe nicht ausreicht, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Verbandes bejahen zu können. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa die Rolle, die ein solcher Verband in einem Verfahren hätte spielen können, das zum Erlaß der fraglichen Maßnahme geführt hat, kann dieser Verband nach der gleichen Rechtsprechung, worauf das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen hat, keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies seinen Mitgliedern als einzelnen verwehrt ist.
[52] 46. Das Gericht hat sodann in Randnummer 36 festgestellt, daß nicht dargetan sei, daß bestimmte Mitglieder der klagenden Vereinigung durch die streitige Verordnung individuell betroffen seien, und daß außerdem in den Schriftsätzen keine anderen einzelnen Erzeuger genannt seien als Herr Henrikson, der durch diese Verordnung nicht selbst individuell betroffen sei.
[53] 47. Unter diesen Umständen mußte das Gericht, was es in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses getan hat, die Schlußfolgerung ziehen, daß die Klage, soweit sie von der Vereinigung erhoben worden war, ebenfalls unzulässig sei.
[54] 48. Die Sveriges Betodlares Centralförening vertritt nach ihrem eigenen Vorbringen zwar, worauf das Gericht in Randnummer 5 auch hingewiesen hat, alle betroffenen Erzeuger in den Verhandlungen mit dem einzigen Zuckerhersteller in Schweden; dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung in Randnummer 46 des vorliegenden Beschlusses zu entkräften. Ebenso wenig kann damit dargetan werden, daß diese Vereinigung in dem Verfahren, das zum Erlaß der streitigen Verordnung geführt hat, eine besondere Rolle gespielt hätte.
[55] 49. Daraus folgt, daß der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen ist.
Zum fünften Rechtsmittelgrund
[56] 50. Abschließend vertreten die Rechtsmittelführer im wesentlichen die Ansicht, daß die Unzulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage, die ihnen in Wirklichkeit jedes Klagerechtgegen die Kommission nehme, mit den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts, wonach die Handlungen der Gemeinschaftsorgane der gerichtlichen Kontrolle unterliegen müßten, unvereinbar sei.
[57] 51. Dieses Vorbringen entbehrt der Grundlage und ist daher zurückzuweisen, ohne daß die von der Kommission aufgeworfenen Fragen nach seiner Zulässigkeit geprüft zu werden brauchen.
[58] 52. Den Rechtsmittelführern ist nämlich entgegen ihrem Vorbringen nicht jedes Klagerecht gegen die etwaigen Auswirkungen einer Handlung der Kommission, wie es die streitige Verordnung ist, genommen. Zum einen steht nicht fest, daß die Gültigkeit einer solchen Handlung nicht im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits in Frage gestellt werden kann, der zu einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 des Vertrages führen kann. Zum anderen können die Betroffenen, soweit sie der Ansicht sind, daß ihnen aus dieser Handlung unmittelbar ein Schaden entstanden ist, diese gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens wegen außervertraglicher Haftung nach den Artikeln 178 und 215 des Vertrages in Frage stellen.
[59] 53. Aus alledem folgt, daß das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ohne daß eine Prüfung der von der Kommission noch aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen erforderlich wäre.
Kosten
[60] 54. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten zu tragen.
1: Verfahrenssprache: Englisch