Europäisches Gericht
Transparenz – Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten – Nichtigkeitsklage – Streichung
1. Die Rechtssache T-156/97 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
EuG, Beschluss vom 12. 11. 1997 – T-156/97 (lexetius.com/1997,197)
[1] In der Rechtssache T-156/97 Achim Berge, wohnhaft in Freiburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Till Müller-Heidelberg, Koblenz, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Charles Duro, 4, boulevard Royal, Luxemburg, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ulrich Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie es abgelehnt hat, dem Kläger gemäß dem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren, erläßt DIE PRÄSIDENTIN DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
[2] 1. Die Kommission erließ am 8. Februar 1994 den Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58).
[3] 2. Artikel 2 dieses Beschlusses bestimmt: … 1. Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind bei den zuständigen Dienststellen der Kommission an deren Amtssitz, bei den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten oder bei den Delegationen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern schriftlich einzureichen. 2. Der Antragsteller wird innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich vom Generaldirektor oder Dienststellenleiter bzw. dem beauftragten Direktor des Generalsekretariats oder in deren Namen von dem ermächtigten Beamten darüber unterrichtet, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob die Absicht besteht, ihn abzulehnen. Im letzteren Falle wird dem Antragsteller außerdem mitgeteilt, daß er binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags beim Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und daß anderenfalls davon ausgegangen wird, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat. … 4. Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats keine Antwort durch einen der in Absatz 2 genannten Beamten, so gilt der Antrag als abgelehnt. Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Zweitantrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt. …
[4] 3. Der Kläger ist geschäftsführender Redakteur des Magazins Forum Recht. Im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Artikels in diesem Magazin recherchierte er über gentechnisch veränderte Lebensmittel.
[5] 4. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 an die Vertretung der Kommission in Deutschland (im folgenden: Vertretung der Kommission) bat er um Zugang zu einer Reihe von Unterlagen, und zwar betreffend die Zulassung des gentechnisch veränderten Maises der Firma Ciba-Geigy.
[6] 5. Am 9. Januar 1997 teilte ihm die Vertretung der Kommission mit, daß sie seine Anfrage an die zuständigen Dienststellen der Kommission in Brüssel weitergeleitet habe.
[7] 6. Mit Schreiben vom 7. Februar 1997 stellte der Kläger beim Generalsekretariat der Kommission einen Zweitantrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 94/90.
[8] 7. Die Kommission unterließ es, diesen Antrag innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses vorgesehenen Frist von einem Monat zu bescheiden.
[9] 8. Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 9. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
[10] 9. Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung vom 7. Juli 1997 beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, weil die Vertretung der Kommission dem Kläger am 26. Mai 1997 alle gewünschten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen übermittelt habe, die der Kommission von Dritten bereitgestellt worden seien.
[11] 10. Mit Schreiben vom 17. Juli 1997 hat der Kläger erklärt, daß er sich dem Antrag der Kommission anschließe; er hat jedoch außerdem beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
[12] 11. Das Gericht ist der Auffassung, daß dieses Schreiben eine Klagerücknahme im Sinne von Artikel 99 der Verfahrensordnung darstellt.
[13] 12. Nimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück, so wird sie gemäß Artikel 87 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
[14] 13. Der Kläger hat vorliegend beantragt, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die Kommission auf den Zweitantrag des Klägers vom 7. Februar 1997 nicht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses 94/90 vorgesehenen Frist von einem Monat geantwortet hat. Infolgedessen galt der Antrag als abgelehnt. Der Kläger hat am 9. Mai 1997 Klage erhoben. Weniger als drei Wochen nach Einreichung der Klage hat ihm die Vertretung der Kommission alle gewünschten Unterlagen mit Ausnahme derjenigen übermittelt, die von Dritten bereitgestellt wurden.
[15] 14. Unter diesen Umständen ist es aufgrund des Verhaltens der Kommission gerechtfertigt, daß diese die gesamten Kosten trägt.
1: Verfahrenssprache: Deutsch.