Europäisches Gericht
Kostenfestsetzung
Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Kläger dem Rat zu erstatten hat, wird einschließlich der Aufwendungen der Parteien für das vorliegende Verfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
EuG, Beschluss vom 12. 12. 1997 – T-167/94 (92) (lexetius.com/1997,200)
[1] In der Rechtssache T-167/94 (92) Detlef Nölle, unter der Firma Eugen Nölle handelnd, Remscheid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Montag und Hans-Joachim Prieß, Brüssel, Kläger, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater Jorge Monteiro und Jürgen Huber als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric White, Juristischer Dienst, Beistand: Claus-Michael Happe, zur Kommission abgeordneter nationaler Beamter, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Festsetzung der Kosten im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94 (Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. P. Briët, C. W. Bellamy, A. Potocki und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt und Verfahren
[2] 1. Mit Schriftsatz, der am 25. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, erhob das Unternehmen Eugen Nölle (im folgenden: Kläger) gegen den Rat und die Kommission gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch den Erlaß der durch das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90 (Nölle, Slg. 1991, I-5163) für ungültig erklärten Verordnung (EWG) Nr. 725/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 79, S. 24) entstanden ist.
[3] 2. Durch Beschluß des Gerichtshofes vom 18. April 1994 wurde die Rechtssache an das Gericht verwiesen.
[4] 3. Mit Urteil vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94 (Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589) wies das Gericht (Erste erweiterte Kammer) die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten auf.
[5] 4. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 forderte der Rat den Kläger auf, ihm die erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 27 324,71 DM zu ersetzen. Dieser Betrag umfaßte die Reisekosten des Bevollmächtigten des Rates von 364,71 DM sowie die Honorare und Auslagen des ihn unterstützenden Anwalts in Höhe von 26 960 DM für einen Arbeitsaufwand von 76 Stunden.
[6] 5. Der Kläger lehnte es mit Schreiben vom 2. Mai 1996 ab, der vorgenannten Aufforderung des Rates nachzukommen, und bot an, Kosten in Höhe von insgesamt 7 000 DM zu erstatten.
[7] 6. Mit Schriftsatz, der am 15. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat gemäß Artikel 92 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf 27 324,71 DM festzusetzen und dem Kläger die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von 1 500 DM aufzuerlegen.
[8] 7. Mit Schriftsatz, der am 19. November 1996 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Kläger zum Kostenfestsetzungsantrag Stellung genommen.
Vorbringen der Parteien
[9] 8. Der Rat trägt vor, Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht, sein Schwierigkeitsgrad sowie die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen hätten einen erheblichen Arbeitsaufwand seines Bevollmächtigten und des ihn unterstützenden Anwalts erforderlich gemacht. Daß der Gerichtshof die Verordnung Nr. 725/89 für ungültig erklärt habe, ändere nichts am Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits, da der Schadensersatzanspruch des Klägers auf andere als die in der Rechtssache, die zum vorgenannten Urteil Nölle des Gerichtshofes geführt habe, geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verordnung gestützt worden sei.
[10] 9. In rechtlicher Hinsicht habe der Rechtsstreit zwei grundlegende Fragen aufgeworfen, und zwar zum einen die Frage, ob die Haftung der Gemeinschaft wegen des Erlasses einer später für ungültig erklärten Antidumpingverordnung von der Art der behaupteten Rechtsverletzung oder vom Charakter der den eingetretenen Schaden auslösenden Handlung der Gemeinschaft abhänge, und zum anderen die Frage, ob die Erstattung von Kosten, die vor den nationalen Gerichten entstanden und nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen nichterstattungsfähig seien, im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft verlangt werden könne. Außerdem habe der Rechtsstreit auch schwierige Zulässigkeitsfragen aufgeworfen und detaillierte Tatsachenfeststellungen erfordert, insbesondere die Berechnung der dem Kläger angeblich geschuldeten Zinsen.
[11] 10. Was die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen anbelange, so würde, wenn die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – wie der Kläger geltend gemacht habe – allein durch den Erlaß einer Antidumpingverordnung unter Verletzung einer Verfahrensvorschrift ausgelöst werden könnte, das Risiko für die Gemeinschaft, in ähnlichen Fällen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Schadensersatz zahlen zu müssen, erheblich größer. Darüber hinaus hätte der Rat bei einer solchen Gerichtsentscheidung zwangsläufig seine gesamte Antidumpingpolitik sowie die anwendbaren Rechtsvorschriften überprüfen müssen.
[12] 11. Dem Vorbringen des Klägers, daß der Rat auf den Beistand eines externen Anwalts hätte verzichten und sich allein von einem seiner Bevollmächtigten hätte vertreten lassen können, sei entgegenzuhalten, daß es den Gemeinschaftsorganen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auch für Verfahren vor dem Gericht gelte, freistehe, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, dessen Vergütung zu den für das Verfahren notwendigen Aufwendungen gehöre (Beschluß des Gerichts vom 6. Februar 1995 in der Rechtssache T-460/93 DEP, Tête u. a./EIB, Slg. 1995, II-229). Im übrigen habe entgegen dem Vorbringen des Klägers neben dem externen Anwalt auch der Bevollmächtigte des Rates wegen seiner eingehenden Kenntnis der Angelegenheit an der mündlichen Verhandlung teilnehmen müssen.
[13] 12. Der Kläger macht geltend, daß der Kostenfestsetzungsantrag des Rates, soweit er über die angebotenen 7 000 DM hinausgehe, zu dem von ihm geforderten Schadensersatz in Höhe von 79 834,45 DM offensichtlich außer Verhältnis stehe und daß er, wenn diesem Antrag stattgegeben würde, seinen Schaden einschließlich eines erheblichen Teils seiner Anwaltskosten tragen müßte, obwohl er die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung Nr. 725/89 wegen schwerer Mängel erreicht habe. Dagegen würden dem Rat, der nach dem vorgenannten Urteil Nölle des Gerichtshofes rechtswidrig gehandelt habe, seine gesamten Kosten erstattet.
[14] 13. Die Art des Rechtsstreits und die Ausgestaltung des Juristischen Dienstes des Rates hätten die Vertretung dieses Organs durch einen externen Anwalt unnötig gemacht. Zu den Reisekosten des Bevollmächtigten des Rates sei festzustellen, daß die Anwesenheit eines Bevollmächtigten überflüssig sei, wenn das betreffende Organ beschließe, sich in der mündlichen Verhandlung durch einen externen Anwalt vertreten zu lassen. Daß der Anwalt des Rates bestimmte Verfahrenshandlungen nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Bevollmächtigten des Rates vornehmen könne, betreffe die interne Organisation der Vertretung des Rates und nicht den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen. Der Bevollmächtigtedes Rates habe jedenfalls nicht aktiv an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
[15] 14. Seiner Art nach habe der Rechtsstreit die Frage betroffen, in welcher Weise die Feststellungen des Gerichtshofes im vorgenannten Urteil Nölle zur Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 725/89 vom Gericht im Rahmen des Schadensersatzantrags zu berücksichtigen gewesen seien; dies sei in prozessualer Hinsicht nichts Besonderes oder Ungewöhnliches. Hinsichtlich der schwierigen Zulässigkeitsfragen, die der Rechtsstreit nach Ansicht des Rates aufgeworfen habe, sei darauf hinzuweisen, daß die Zulässigkeit einer Klage stets vor ihrer Begründetheit zu prüfen sei. Schließlich habe der Rechtsstreit keine detaillierten Tatsachenfeststellungen erfordert, und das dahin gehende Vorbringen des Rates zur Berechnung geschuldeter Zinsen sei nicht ausreichend präzisiert worden.
[16] 15. Im übrigen habe der Rechtsstreit keine grundlegenden Fragen aufgeworfen und sei für die Gemeinschaft nicht von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gewesen, da sich die Frage, welcher Maßstab im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft anzuwenden sei, im Rahmen dieser Streitigkeiten regelmäßig stelle. Die Frage, ob nach nationalem Recht nicht erstattungsfähige Anwaltskosten gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag erstattet werden könnten, sei im übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits beantwortet worden, wie die entsprechenden Nachweise in Randnummer 37 des Urteils des Gerichts zeigten. Die vom Rechtsstreit betroffenen wirtschaftlichen Interessen, die noch nicht konkretisiert und indirekter Natur seien, dürften bei der Erstattung der Kosten nicht berücksichtigt werden.
[17] 16. Schließlich sei die vom Anwalt des Rates vorgelegte Kostennote nicht detailliert aufgeschlüsselt und lasse auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Vergütung für die erbrachten Leistungen berechnet worden sei. Da der Rat seine Vertretung mit der der Kommission koordiniert habe, habe sich der Arbeitsaufwand überdies deutlich verringert. Auf der Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften habe der Rat jedenfalls nur Anspruch auf Erstattung von 3 730 DM.
Würdigung durch das Gericht
[18] 17. Gemäß Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.
[19] 18. Somit ist zu prüfen, ob zum einen die vom Anwalt des Rates berechneten Honorare als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können, wenn der Rat durch einen Bevollmächtigten vertreten war, und ob zum anderen die Anwesenheitdes Anwalts des Rates die Anreise seines Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung unnötig machte, wie der Kläger meint.
[20] 19. In Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 46 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, heißt es: Die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.
[21] 20. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, daß es den Organen entgegen dem Vorbringen des Klägers freisteht, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, und daß die Vergütung dieses Anwalts dann unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen fällt (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 126/76-Kosten, Dietz/Kommission, Slg. 1979, 2131, Randnrn. 5 und 6, vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-370/89 DEP, EIB/SGEEM und Etroy, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9, und Tête u. a./EIB, a. a. O., Randnr. 10).
[22] 21. Folglich stand im Hinblick auf die Erstattung der Kosten des Bevollmächtigten des Rates für die Anreise zur mündlichen Verhandlung die Tatsache, daß der Anwalt des Rates bei der Sitzung anwesend war, der gleichzeitigen Anwesenheit seines Bevollmächtigten nicht entgegen, da dessen Anwesenheit gemäß Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes den Erfordernissen einer angemessenen rechtlichen Vertretung des betreffenden Organs entsprach. Daher fallen die Reisekosten des Bevollmächtigten des Rates unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen.
[23] 22. Somit ist der Betrag der zu erstattenden Kosten zu ermitteln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gemeinschaftsrichter mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck ist weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 12. Mai 1997 in der Rechtssache T-561/93 [92], Tiercé Ladbroke/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).
[24] 23. Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten zu bestimmen.
[25] 24. In bezug auf die Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, daß durch die Klage Rechtsfragen von unbestreitbarer Bedeutung aufgeworfen wurden, die in der früheren Rechtsprechung nicht ausdrücklich geprüft worden waren. Der Kläger machte mit seiner Klage nämlich erstens geltend, daß die Existenz und der Umfang der Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft nicht vom Charakter der den geltend gemachten Schaden auslösenden Handlung der Gemeinschaft abhingen, sondern von der Art der dabei verletzten Rechtsvorschrift, so daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Antidumpingrecht außer durch Verletzung höherrangiger, dem Schutz des einzelnen dienender Rechtsnormen auch durch die Verletzung einer verfahrens- oder rein verwaltungsrechtlichen Vorschrift ausgelöst werden könnte. Zweitens wurde durch die Klage eine neue Zulässigkeitsfrage aufgeworfen, die dahin ging, ob die Erstattung von Kosten, die im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren entstanden und nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen nicht erstattungsfähig sind, im Rahmen einer Klage gegen die Gemeinschaft wegen außervertraglicher Haftung trotzdem verlangt werden kann.
[26] 25. Auch wenn die Bedeutung der Rechtssache unbestreitbar ist, war das mit ihr verbundene wirtschaftliche Interesse dennoch gering. Die etwaigen finanziellen Konsequenzen, die sich nach dem Vorbringen des Rates aus dem Ausgang des fraglichen Rechtsstreits ergeben hätten, können nämlich vorliegend nicht unmittelbar berücksichtigt werden, da es sich jedenfalls nur um hypothetische Konsequenzen ohne direkten Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits handelt.
[27] 26. Außerdem war der für den Anwalt des Rates mit der Sache verbundene Arbeitsaufwand, auch wenn der Rechtsstreit Rechtsfragen von unbestreitbarer Bedeutung aufgeworfen hat, nicht so groß, daß er den vom Rat als erstattungsfähige Aufwendungen verlangten Betrag rechtfertigen würde.
[28] 27. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Honorare und Aufwendungen auf 20 000 DM festzusetzen.
[29] 28. Da bei diesem Betrag alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlaß des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt wurden, ist über den Antrag auf Erstattung der den Parteien für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht gesondert zu entscheiden.
1: Verfahrenssprache: Deutsch