Europäisches Gericht
Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahme – Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Fehlende Dringlichkeit
1. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission werden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen.
2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
EuG, Beschluss vom 15. 7. 1997 – T-179/97 R (lexetius.com/1997,203)
[1] In der Rechtssache T-179/97 R Regierung der Niederländischen Antillen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. V. F. Bos und M. M. Slotboom, Rotterdam, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Antragstellerin, gegen Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Torrent, J. Huber und G. Houttuin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte; Zustellungsbevollmächtigter: Generaldirektor A. Morbilli, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, Antragsgegner, unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4—6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg, Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und bei der Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch C. Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten der gleichen Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg, und Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato F. Quadri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Streithelfer, wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung, mit der der Präsident des Gerichts der Antragstellerin und dem Antragsgegner aufgibt, sich auf einen Mindestpreis für die Einfuhr von Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft als Ersatz für die durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8) eingeführten Zollkontingente zu einigen und ihm die Ergebnisse binnen sieben Tagen vorzulegen, erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1):
Sachverhalt und Verfahren
[2] 1. Die Niederländischen Antillen gehören zu den überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten (im folgenden: ÜLG), die mit der Gemeinschaft assoziiert sind. Die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags und in dem Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 (ABl. L 263, S. 1; im folgenden: ÜLG-Beschluß) geregelt, der zur Durchführung des Artikels 136 Absatz 2 des Vertrages ergangen ist.
[3] 2. Wird Braunreis – d. h. Reis, bei dem die Strohhülse entfernt worden ist – mit Ursprung in Surinam und Guyana auf den Niederländischen Antillen zu halbgeschliffenem Reis verarbeitet, so reicht dies nach den in Anhang II des ÜLG-Beschlusses enthaltenen Bestimmungen aus, um ihn zu einer Ursprungsware der Antillen zu machen.
[4] 3. Die Gemeinschaft erzeugt im Überschuß mittelkörnigen Reis, der auch als Japonica bezeichnet wird. Hingegen verzeichnet sie ein Defizit bei Indica-Reis, der nur 20 % ihrer Reiserzeugung ausmacht. Nach den Angaben, die die Kommission auf eine entsprechende Frage des Präsidenten des Gerichts bei der Anhörung der Beteiligten gemacht hat, wird der Verbrauch von Indica-Reis in der Gemeinschaft nach aktuellen Erhebungen auf etwa 628 000 Tonnen geschätzt. Da sich die Gemeinschaftsproduktion dieser Reissorte auf etwa 369 000 Tonnen beläuft, besteht danach auf dem Gemeinschaftsmarkt ein Defizit bei Indica-Reis in Höhe von 259 000 Tonnen. In diesem Zusammenhang erließ der Rat eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung des Anbaus von Indica-Reis durch die Erzeuger der Gemeinschaft.
[5] 4. Bei der Einfuhr von Indica-Reis in die Gemeinschaft stehen die Unternehmen, die in den ÜLG niedergelassen sind, im Wettbewerb mit Unternehmen in Drittländern oder in AKP-Ländern. Für die Einfuhren von Reis aus den AKP-Ländern besteht ein Zollkontingent für 125 000 Tonnen zu einem Zoll von 50 %. Über dieses Kontingent hinaus wird für sie genau wie für die Einfuhren mit Herkunft aus den anderen Drittstaaten ein Zoll von 100 % erhoben.
[6] 5. Nach Artikel 133 Absatz 1 des Vertrages werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft. Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
[7] 6. Abweichend von den in Artikel 101 Absatz 1 aufgeführten Grundsätzen ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten. Nach Artikel 109 Absatz 2 sind bei der Durchführung des Absatzes 1 vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen.
[8] 7. Gemäß Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 7 seines Anhangs IV betreffend Schutzmaßnahmen, der die Modalitäten zur Durchführung von Artikel 109 enthält, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 304/97 vom 17. Februar 1997 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 51, S. 1). Durch diese Verordnung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 1997 ein Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG, begrenzt auf 8 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und den Turks- und Caicosinseln und auf 36 728 Tonnen Reis mit Ursprung in den übrigen ÜLG, festgesetzt. Ein Antrag der Antillean Rice Mills NV auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs dieser Verordnung – der parallel zu einer derzeit bei dem Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage dieser Gesellschaft gegen dieselbe Verordnung gestellt wurde – ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 (Rechtssache T-41/97 R, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 1997, II-447) zurückgewiesen worden.
[9] 8. Ferner erließ die Kommission in Durchführung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses auf Antrag der italienischen Regierung zur Verlängerung der oben genannten Schutzmaßnahmen die Verordnung (EG) Nr. 764/97 vom 23. April 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG (ABl. L 112, S. 3). Durch diese Verordnung wurde für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 1997 ein Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG, begrenzt auf 10 000 Tonnen Reis mit Ursprung in Montserrat und den Turks- und Caicosinseln und auf 59 610 Tonnen Reis mit Ursprung in den anderen ÜLG, festgesetzt.
[10] 9. Nachdem das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und das Königreich Spanien den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Anhangs IV betreffend Schutzmaßnahmen des ÜLG-Beschlusses mit der Verordnung Nr. 764/97 befaßt hatten, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1036/97 vom 2. Juni 1997 über Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 151, S. 8; im folgenden auch: angefochtene Verordnung), durch die die Verordnung Nr. 764/97 aufgehoben und ersetzt wurde.
[11] 10. Die Verordnung Nr. 1036/97 des Rates unterscheidet sich von der Verordnung der Kommission hinsichtlich der Dauer der eingeführten Schutzmaßnahmen, die vom 1. Mai bis 30. November 1997 gelten. Darüber hinaus wird das Kontingent für Montserrat und die Turks- und Caicosinseln auf 13 430 Tonnen angehoben, das Kontingent für Reis mit Ursprung in den anderen ÜLG wird auf 56 180 Tonnen herabgesetzt.
[12] 11. Die Regierung der Niederländischen Antillen hat mit Klageschrift, die am 11. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1036/97.
[13] 12. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie außerdem gemäß Artikel 186 des Vertrages sowie den Artikeln 104 und 105 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts den Erlaß einstweiliger Anordnungen hinsichtlich der durch die Verordnung Nr. 1036/97 eingeführter Schutzmaßnahmen beantragt. Ihr Antrag geht dahin, der Antragstellerin und dem Antragsgegner aufzugeben, sich auf einen Mindestpreis – als Ersatz für das durch die Verordnung Nr. 1036/97 eingeführte Zollkontingent – zu einigen, zu dem gleichwertiger geschälter Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft eingeführt werden kann, und dem Präsidenten des Gerichts ihre Ergebnisse binnen sieben Tagen nach Erlaß des Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Entscheidung vorzulegen. Den schriftlichen Erklärungen der Antragstellerin zufolge muß der Mindestpreis genauso hoch sein wie der Interventionspreis, um sowohl die Gemeinschaftspräferenz sicherzustellen als auch zu garantieren, daß der Reis von den Niederländischen Antillen nicht unter ungünstigeren Bedingungen eingeführt werde als der Reis aus den AKP-Staaten oder anderen Drittstaaten. Hilfsweise beantragt die Regierung der Niederländischen Antillen, jede Maßnahme zu erlassen, die erforderlich und angemessen erscheint. Außerdem beantragt sie, dem Rat nur Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme anläßlich der Anhörung der Beteiligten zu geben.
[14] 13. Der Präsident des Gerichts hat dem Antrag, den Rat nur mündlich anzuhören, angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht stattgegeben; er hat dem Rat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Der Rat hat seine Stellungnahme fristgemäß mit einem Schriftsatz eingereicht, der bei der Kanzlei des Gerichts am 25. Juni 1997 eingegangen ist.
[15] 14. Das Königreich Spanien hat mit Schriftsatz, der am 26. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, und die Französische Republik sowie die Kommission haben mit Schriftsätzen, die am 27. Juni 1997 eingegangen sind, ihre Zulassung als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Unterstützung der Anträge des Antragsgegners beantragt. Die Italienische Republik hat mit Schriftsatz, der anläßlich der Anhörung der Beteiligten am 2. Juli 1997 beimPräsidenten des Gerichts eingereicht worden ist, ebenfalls ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.
[16] 15. Die Beteiligten haben am 2. Juli 1997 mündliche Ausführungen gemacht. Im Laufe dieser Anhörung hat der Präsident des Gerichts das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik und die Kommission als Streithelfer im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen.
Entscheidungsgründe
[17] 16. Gemäß Artikel 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
[18] 17. Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersuchen. Sie ist der Prüfung der Klage vorzubehalten, sofern diese nicht schon dem ersten Anschein nach offensichtlich unzulässig ist, da sonst der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen würde (vgl. zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R, Stadt Mainz/Kommission, Slg. 1996, II-1655, Randnr. 8).
[19] 18. Zur Begründetheit bestimmt Artikel 104 § 2, daß Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen müssen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinn vorläufig sein, daß sie die Entscheidung zur Hauptsache nicht vorwegnehmen (vgl. dazu den Beschluß Antillean Rice Mills/Rat, a. a. O.).
[20] 19. Im vorliegenden Fall ist es zweckmäßig, zunächst die Voraussetzung der Dringlichkeit zu prüfen.
Zur Dringlichkeit
Vorbringen der Beteiligten
[21] 20. Die Antragstellerin trägt vor, daß die beantragte einstweilige Anordnung erforderlich sei, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuverhindern. Dadurch, daß die angefochtene Verordnung eine zweite Schutzmaßnahme einführe, die auf die durch die Verordnung Nr. 304/97 eingeführte erste Maßnahme dieser Art folge, sei sie gegenüber dem Königreich der Niederlande und den Niederländischen Antillen insoweit ermessensfehlerhaft, als sie bezwecke, den durch den ÜLG-Beschluß liberalisierten Handel zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft zu behindern. Zweitens folge der Schaden, der ihr durch die Behinderung dieses Handels entstehe, aus der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie der Artikel 3 Buchstabe r, 131, 132 Nummer 1, 133 Absatz 1 und 134 des Vertrages, die die Anwendung einer Freihandelsregelung zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG, zu denen die Niederländischen Antillen gehörten, gewährleisteten. Der ihr durch den Verstoß gegen diese Vorschriften entstandene Schaden sei nicht bezifferbar und sei daher ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
[22] 21. Drittens werde der Antragstellerin, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde, angesichts der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht die Garantie genommen, die ihr Artikel 7 Absatz 5 des im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommens über Schutzmaßnahmen biete, indem er bestimme: Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
[23] 22. Viertens entstehe den Niederländischen Antillen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden durch die bevorzugte Behandlung, die der Rat den Reiserzeugern der Gemeinschaft zugestehe, ohne die Interessen der Unternehmen von den Antillen zu berücksichtigen, die von der fraglichen Schutzmaßnahme betroffen seien. Der Rat verstoße damit gegen Artikel 3 des Vertrages, der die gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete als eines seiner Ziele nenne, ohne zwischen diesen Zielen eine Rangordnung aufzustellen. Die daraus folgende Beeinträchtigung der den Niederländischen Antillen durch den Vertrag und den ÜLG-Beschluß verliehenen Sicherheit sei im Fall der Nichtigerklärung der angegriffenen Verordnung finanziell nicht auszugleichen.
[24] 23. Nach allen genannten Aspekten entstehe den Niederländischen Antillen wegen des Vertrauensverlustes der Investoren in die mit dem ÜLG-Beschluß geschaffene Regelung ein erheblicher, nicht bezifferbarer materieller und immaterieller Schaden. Die Antragstellerin trägt insbesondere vor, daß die notwendigen Projekte einstweilen nicht begonnen werden können, weil wegen des auf halber Strecke gemachten Revisionsvorschlags der Kommission eine Verschlechterung der mit dem Sechsten ÜLG-Beschluß geschaffenen Regelung unmittelbar bevorsteht und weil diese Regelung durch die beiden aufeinanderfolgenden Schutzmaßnahmen bereits tatsächlich verschlechtert worden ist. Wegen der Unsicherheit im Hinblick auf dieungestörte Fortführung der mit dem Sechsten ÜLG-Beschluß geschaffenen präferentiellen Handelsregelung seien die Investitionen vollständig eingestellt worden.
[25] 24. In diesem Zusammenhang sei der strukturelle Anpassungsplan, den die Niederländischen Antillen mit dem Internationalen Währungsfond vereinbart hätten, gefährdet. Dieser Plan sei für den Zeitraum zwischen 1996 und 2000 festgelegt worden. Er umfasse eine Reihe von Entwicklungsstufen, deren wirtschaftliche oder finanzielle Ergebnisse die Fortführung des Planes beeinflußten. Wenn die Vorgaben für 1997 nicht umgesetzt würden, seien die Bemühungen der Niederländischen Antillen um strukturelle Anpassung unwiderruflich gescheitert. Der Beitrag des Reissektors zur Umsetzung dieser Vorgaben entfalle durch die fragliche Schutzmaßnahme, die sich an eine erste Schutzmaßnahme anschließe und dem Vertrauen in die mit dem ÜLG-Beschluß geschaffene Handelsregelung schade. Die spätere finanzielle Wiedergutmachung des von der Reisverarbeitungsindustrie erlittenen materiellen Schadens könne das derzeit flaue Investitionsklima nicht verbessern. Jedenfalls könne der durch die Verschlechterung dieses Klimas eingetretene Schaden nicht berechnet und somit auch nicht vollständig ersetzt werden.
[26] 25. Unter diesen Umständen spreche die Abwägung der betreffenden Interessen für die Festlegung eines Mindesteinfuhrpreises für Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen, um zu verhindern, daß der Antragstellerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, und ohne den Reiserzeugern der Gemeinschaft den vom Rat für erforderlich gehaltenen Schutz zu nehmen.
[27] 26. Der Rat widerspricht der Argumentation der Antragstellerin. Diese beschränke sich darauf, zu versichern, daß ihr durch den behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften des Vertrages, den ÜLG-Beschluß und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehe, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Darüber hinaus erreiche das in der angefochtenen Verordnung festgelegte Kontingent eine jährliche Quote, die nach den Angaben von Eurostat den durchschnittlichen Einfuhren zwischen 1992 und 1995 nahekomme. Der den Unternehmen im Reissektor entstandene Schaden sei somit begrenzt und müsse als normales Risiko angesehen werden, zumal er zum großen Teil, zumindest kurzfristig, auf den Wegfall der Möglichkeit einer exponentiellen Exportentwicklung zurückzuführen sei. Außerdem sei ein solcher Schaden jedenfalls ersetzbar.
[28] 27. Zwischen dem Schaden, der durch den behaupteten Vertrauensverlust der Investoren eintrete und der durch die angefochtene Verordnung eingeführten Schutzmaßnahme bestehe keine hinreichende Kausalität. Insbesondere habe es die Antragstellerin versäumt, die konkreten Auswirkungen des behaupteten Verschwindens des Reissektors auf die Verwirklichung des strukturellen Anpassungsplans der Niederländischen Antillen aufzuzeigen.
[29] 28. Darüber hinaus hat der Rat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt und anläßlich der Anhörung bestätigt, daß das durch die angefochtene Verordnung eingeführte Zollkontingent nicht ausgeschöpft worden sei. Am 16. Juni 1997 seien ungefähr 7 600 Tonnen des Kontingents für Montserrat und die Turks- und Caicosinseln und 20 000 Tonnen, d. h. 35 %, des Kontingents für die anderen ÜLG noch verfügbar gewesen, so daß die Ausfuhren in die Gemeinschaft zumindest noch bis Ende September 1997 fortgesetzt werden könnten. Nach Artikel 6 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung seien die Einfuhrlizenzen von ihrem Ausstellungstag bis zum Ende des dritten auf die Ausstellung folgenden Monats gültig.
[30] 29. Zur Frage der Abwägung der hier betroffenen Interessen unterstreicht der Rat die Schwierigkeiten, die mit der Festsetzung eines Mindestpreises verbunden seien und die der Rechtssache Antillean Rice Mills u. a./Kommission (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305) zugrunde lägen. Anläßlich der Anhörung der Beteiligten hat der Rat auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts ausgeführt, daß die mit der Festsetzung eines Mindestpreises zusammenhängenden Probleme darauf beruhten, daß es zum einen schwierig sei, die Höhe dieses Preises festzulegen, und daß ein solcher Preis zum anderen in der Praxis leicht umgangen werden könne. Außerdem stehe die Wahl der zur Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses am besten geeigneten Schutzmaßnahme im Ermessen des Rates. In der Praxis würde der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung die massive Einfuhr von Indica-Reis aus den ÜLG nach sich ziehen und damit die Gemeinschaftsinteressen in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen. Dazu führt der Rat aus, daß seit Ende des Monats April 1997 mehr als 70 000 Tonnen Reis zur Intervention angeboten worden seien, was zu einem Interventionsankauf von ungefähr 50 000 Tonnen Reis geführt habe.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
[31] 30. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zunächst zu prüfen, ob die etwaige Aufhebung der streitigen Handlung durch das Gericht die Umkehrung der Lage erlaubt, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstehen würde, und – umgekehrt – ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung ein Hindernis für deren volle Wirksamkeit sein kann, falls die Klage abgewiesen wird (vgl. insbesondere den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den verbundenen Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R, RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141, Randnr. 15, und Beschluß Antillean Rice Mills/Rat, a. a. O., Randnr. 42).
[32] 31. Im vorliegenden Fall ist die fragliche Handlung eine Schutzmaßnahme in Form eines Zollkontingents, das für die Dauer von sieben Monaten vom 1. Mai bis 30. November 1997 eingeführt wurde, um in diesem Zeitraum die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft auf das mit dem Gleichgewicht des Marktes in der Gemeinschaft vereinbare Maß zu beschränken. Im einzelnen ergibtsich aus der neunten bis zwölften Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung, daß zwar die ersten mit der Verordnung Nr. 304/97 eingeführten Schutzmaßnahmen eine vorteilhafte Wirkung auf die Lage des Reismarktes in der Gemeinschaft gehabt hätten, daß jedoch der Marktpreis in der Gemeinschaft weit unter dem in der Gemeinschaft für Reis festgesetzten Interventionspreis bleibe. Der Rat schloß daraus, daß in diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung insbesondere der erheblichen Entwicklungsmöglichkeiten der Ausfuhren mit Ursprung in den ÜLG die Gefahr einer Schädigung des Reissektors der Gemeinschaft fortbestehe. Daher sei die Geltung der genannten Schutzmaßnahmen um sieben Monate zu verlängern.
[33] 32. In diesem Stadium braucht nicht geprüft zu werden, ob die streitige Schutzmaßnahme dem ersten Anschein nach begründet und wirksam ist; vielmehr genügt insoweit die Feststellung, daß diese Maßnahme nach den vom Rat und seinen Streithelfern bei der Anhörung abgegebenen Erklärungen zum Ziel hat, die Einfuhren von billigem Reis mit Ursprung in den ÜLG zu begrenzen, um den Absatz der Ernte von in der Gemeinschaft angebautem Indica-Reis – die nach mehreren Jahren der Trockenheit nach den Prognosen 1997 vor allem in Spanien gut sein wird – zu ermöglichen. Die Verkaufssaison für den ab April ausgesäten Reis beginnt im September. Die angefochtene Verordnung soll damit verhindern, daß die Reiserzeuger der Gemeinschaft, deren Umstellung auf den Anbau von Indica-Reis mittels einer zeitlich begrenzten Hektarbeihilfe gefördert wurde, weiter große Mengen zur Intervention anbieten und zum Anbau von Japonica-Reis zurückkehren, bei dem es bereits einen Überschuß in der Gemeinschaft gibt.
[34] 33. Im übrigen hat der Antragsgegner bei der Anhörung der Beteiligten ausgeführt, daß ein Mindesteinfuhrpreis als Ersatz für das durch die angefochtene Verordnung eingerichtete Zollkontingent die massiven Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft wegen der Schwierigkeiten, die Einhaltung des Mindestpreises zu kontrollieren, und wegen der Gefahr der Umgehung dieses Preises nicht werde eindämmen können.
[35] 34. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist es unter diesen Umständen nicht gewährleistet, daß die Festsetzung eines Mindestpreises als Ersatz für die streitigen Zollkontingente der angefochtenen Verordnung nicht endgültig ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Gemeinschaftspräferenz nehmen würde.
[36] 35. Unabhängig von den nicht unerheblichen Schwierigkeiten, einen Mindestpreis für in die Gemeinschaft eingeführten Reis festzusetzen, der die Gemeinschaftspräferenz sichert und gleichzeitig die Interessen der ÜLG schützt, ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß der Richter der einstweiligen Anordnung außer im Fall offenkundiger Dringlichkeit seine Würdigung im Hinblick auf die Wahl der am besten geeigneten Schutzmaßnahme nicht an die Stelle der Würdigung des Rates setzen kann, ohne Gefahr zu laufen, dessen Ermessen zu beeinträchtigen.
[37] 36. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen nicht nur die Gefahr einer nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigung der Gemeinschaftsinteressen bei Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen, sondern auch das Ermessen des Rates bei der Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses. Dem Antrag der Antragstellerin ist daher nur dann stattzugeben, wenn sich insbesondere die Dringlichkeit der beantragten Anordnung als unbestreitbar erweist (vgl. den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-179/96 R, Antonissen/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-425, Randnr. 22).
[38] 37. Daher ist zu untersuchen, wie sich die Anwendung der angefochtenen Verordnung auf die Lage der Antragstellerin auswirkt. Ein finanzieller Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der geltend gemachte Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (vgl. den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Mai 1990 in den Rechtssachen C-55/90 R und C-59/90 R, Comos-Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24).
[39] 38. Dazu macht die Antragstellerin geltend, daß der nicht wiedergutzumachende Schaden infolge der Anwendung der fraglichen Schutzmaßnahme im wesentlichen darin bestehe, daß sich durch den Vertrauensverlust der Investoren in die zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft bestehenden Assoziierungsregelung das Investitionsklima verschlechtere. Bei der Anhörung der Beteiligten hat sie bekräftigt, es handele sich somit nicht um einen lediglich finanziellen Schaden, wie er möglicherweise aus der Begrenzung der Reisausfuhren in die Gemeinschaft herrühren könne. Die Reisindustrie sei nur ein Sektor der durch diesen Vertrauensverlust insgesamt betroffenen Wirtschaft der Antillen. Als Beispiel führt die Antragstellerin den Fruchtsaftsektor an.
[40] 39. Der Rat hat in seiner schriftlichen Stellungnahme, insoweit von der Antragstellerin nicht bestritten, ausgeführt, daß das fragliche Zollkontingent, das die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG außer Montserrat und den Turks- und Caicosinseln auf 56 180 Tonnen begrenzt, nach den Angaben von Eurostat etwa auf dem jährlichen Niveau der durchschnittlichen Einfuhren aus den anderen ÜLG in die Gemeinschaft in den Jahren 1992 bis 1995 festgesetzt worden ist.
[41] 40. Unter diesen Umständen verhindert die angefochtene Verordnung nicht, daß die Reisausfuhren in die Gemeinschaft in einem Umfang fortgesetzt werden, der der Reisindustrie der Niederländischen Antillen erlaubt, ihre Reisverarbeitung, gegebenenfalls in eingeschränktem Umfang, fortzusetzen, die sie nach dem Inkrafttreten der durch den Sechsten ÜLG-Beschluß vom 25. Juli 1991 geschaffenen Assoziierungsregelung entwickelt hat, der in Anhang II Artikel 6 den Grundsatz der Ursprungskumulierung aufstellt, wonach vollständig in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt gelten. Die angefochtene Verordnung begrenzt somit, ohne das Überleben der genannten Industrie zu gefährden, zeitweilig die zollfreien Einfuhren von Reis in die Gemeinschaft, der in den AKP-Staaten erzeugt und anschließend in den Niederländischen Antillen geschält wurde, wodurch er zu einer Ursprungsware der Antillen geworden ist, als die er überhaupt erst in Anwendung von Artikel 101 des ÜLG-Beschlusses zur zollfreien Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden kann.
[42] 41. Insbesondere ist hervorzuheben, daß das streitige Zollkontingent in diesem Fall nicht ausgeschöpft ist. Nach den Angaben des Rates und der Kommission waren am 16. Juni 1997 noch etwa 20 000 Tonnen dieses Kontingents für die ÜLG außer Montserrat und den Turks- und Caicosinseln verfügbar, so daß, wie der Antragsgegner ausführt, die Ausfuhren unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Reis von drei Monaten vom Ausstellungstag an zumindest bis Ende September fortgesetzt werden können.
[43] 42. Gleichwohl hat die Antragstellerin bei der Anhörung der Parteien bestätigt, daß vom 12. März bis 1. Juli 1997 kein Reis von den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft ausgeführt worden sei. Auf eine Frage des Präsidenten des Gerichts hat sie erläutert, daß diese Unterbrechung der Ausfuhren dadurch zu erklären sei, daß die angefochtene Verordnung die Stellung einer außergewöhnlich hohen Sicherheit für die Einfuhrlizenzen verlange.
[44] 43. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist jedoch nur darauf gerichtet, die nach der angefochtenen Verordnung auf die anderen ÜLG anwendbaren Zollkontingente durch einen Mindestpreis zu ersetzen. Die Antragstellerin beantragt keine einstweilige Anordnung bezüglich der Höhe der oben genannten Sicherheit. Unter diesen Umständen wäre, wenn man davon ausginge, daß, wie die Antragstellerin behauptet, die abrupte Unterbrechung der Reisausfuhren bei nicht ausgeschöpftem Kontingent auf die Höhe der geforderten Sicherheit zurückzuführen ist, der Erlaß der beantragten Anordnung, mit der die Festlegung eines Mindestpreises angestrebt werde, allein ohnehin keine wirksame Maßnahme, um die Ausfuhren wiederzubeleben, wie es die Antragstellerin wünscht.
[45] 44. Darüber hinaus ist die Argumentation der Antragstellerin, die durch die angefochtene Verordnung eingeführten Zollkontingente hätten das Vertrauen der Investoren in die mit dem ÜLG-Beschluß geschaffene Handelsregelung zerstört, nicht überzeugend. Die Einführung von Schutzmaßnahmen dieser Art, die in Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses ausdrücklich vorgesehen ist, war nicht unvorhersehbar für die Wirtschaftsbeteiligten, die mit dieser Möglichkeit, die ein normales Risiko darstellte, rechnen mußten.
[46] 45. Außerdem trägt die Antragstellerin nichts zur Stützung ihrer Behauptung vor, daß die Verwirklichung der Ziele im Rahmen des strukturellen Anpassungsplans, den sie mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart hat, im Fall derAufrechterhaltung des streitigen Zollkontingents gefährdet wäre. Insbesondere legt sie nicht dar, welchen Beitrag der Reissektor zur Verwirklichung dieser Ziele leistet und in welchem Maße sich dieser Beitrag zur Umsetzung dieses Plans infolge der streitigen Schutzmaßnahme voraussichtlich verringert. Allgemein liefert sie keinen Beweis für eine allgemeine Verschlechterung des Investitionsklimas, die nach ihrem Vorbringen alle Wirtschaftsbereiche der Antillen betrifft, und sie macht keinerlei konkrete Angaben über die Auswirkungen dieser Situation auf die gesamte Wirtschaft der Niederländischen Antillen oder zumindest die hauptsächlich betroffenen Bereiche.
[47] 46. Schließlich trägt die Antragstellerin nichts dafür vor, daß die behauptete Verschlechterung des Investitionsklimas gerade auf den Erlaß der streitigen Schutzmaßnahme zurückzuführen ist, die ausschließlich den Reissektor betrifft. Sie räumt im übrigen ausdrücklich ein, daß die behauptete Ungewißheit für die Investoren im Hinblick auf die Entwicklung der mit dem ÜLG-Beschluß geschaffenen Handelsregelung vor allem auf dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zur Revision dieses Beschlusses beruhe.
[48] 47. Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Antragstellerin nicht dargetan hat, daß ihr, insbesondere im Hinblick auf die Fortsetzung der Investitionen in ihrem Gebiet und die Verwirklichung ihres strukturellen Anpassungsprogramms, durch die Durchführung der angefochtenen Verordnung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Gewiß bewirkt der Vollzug der fraglichen Schutzmaßnahme für die Antragstellerin für weitere sieben Monate eine Begrenzung ihrer Reisausfuhren in die Gemeinschaft. Ein solcher Schaden, dessen voraussichtliche Größenordnung die Betroffene nicht angegeben hat, ist jedoch finanziell ersetzbar und kann somit, seine Erheblichkeit unterstellt, wiedergutgemacht werden.
[49] 48. Demnach könnte die eventuelle Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu einer angemessenen Wiedergutmachung führen. Im übrigen würde jedenfalls der Umstand, daß diese Verordnung bereits durchgeführt worden und der vorgesehene Geltungszeitraum abgelaufen ist, die Antragstellerin nicht an einer angemessenen Wahrung ihrer Interessen hindern, da das betroffene Gemeinschaftsorgan die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen hätte und daher veranlaßt sein könnte, die ursprüngliche Lage der Antragstellerin in angemessener Weise wiederherzustellen oder dafür zu sorgen, daß keine gleichartige Handlung erlassen wird (vgl. das Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 60).
[50] 49. Da jeder Anhaltspunkt für das Bestehen einer Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Antragstellerin fehlt, muß die Notwendigkeit, das Interesse der Gemeinschaft am sofortigen Vollzug der zur Gewährleistung des Marktgleichgewichts im Reisanbau erlassenen Maßnahmen zu wahren und die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache nicht vorwegzunehmen, gegenüber der Gefahr eines den Niederländischen Antillen möglicherweiseentstehenden, wiedergutzumachenden Schadens überwiegen, ohne daß das Vorbringen geprüft zu werden braucht, mit dem die Antragstellerin den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung in der Sache zu rechtfertigen versucht.
[51] 50. Somit ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen.
1: Verfahrenssprache: Niederländisch